TOP Ö 7: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 "Gerhardshöfer Weg" - Errichtung eines Gartenhauses mit Sichtschutzzaun in Holzoptik, Flurnummer 485/10 Gemarkung Diespeck (Forster Weg 10)

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Bauherr: Florian Goßler, Forster Weg 10, 91456 Diespeck

 

Vorhaben: Errichtung eines Gartenhauses mit Sichtschutzzaun in Holzoptik auf dem Grundstück mit den Flurnummern 485/10 und 485/11 je der Gemarkung Diespeck (Forster Weg 10, 91456 Diespeck)

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gerhardshöfer Weg“ der Gemeinde Diespeck.

 

Lt. Bebauungsplan wäre an der seitlichen Grundstücksgrenze (Fl.-Nr.: 485/10 Gemarkung Diespeck) eine Garage zulässig. (Planerisch waren zwei Wohneinheiten mit je einer Garage auf den Grundstücken 485/10 und 485/11 vorgesehen, das Haus wird jedoch als eine Wohneinheit genutzt. Die vorhandene Garage steht im festgesetzten Baufenster der Fl.-Nr.: 485/11)

 

Auf Fl.-Nr.485/10 soll ein Gartenhaus (Länge: 5 Meter, Breite: 3 Meter, Höhe: 2,75 Meter), sowie ein Sichtschutzzaun (auf 2,5 Meter Länge mit 2,00 Metern Höhe) errichtet werden.

 

Das Gartenhaus wäre gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO verfahrensfrei, ebenso der Sichtschutzzaun gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO.

 

Da der Bebauungsplan zu Nebengebäuden keine Aussagen trifft, aber für Garagen und Gebäude detaillierte Festsetzungen enthält beantragt der Bauherr folgende Befreiungen:

 

Dachform (Punkte 4.1, 5.1, 7.1 und 7.3 des Bebauungsplanes) – Es sind Satteldächer mit festgelegter Firstrichtung vorgeschrieben, das Gartenhaus soll aber mit einem Flachdach errichtet werden.

 

Baugrenze (Punkt 5.4 des Bebauungsplanes) – Das Gartenhaus überschreitet die Baugrenze in Richtung des Forster Weges. Die Baugrenze wurde für Garagen im Hinblick auf den festgesetzten Stauraum festgelegt. (siehe auch Punkt 5.6 – 5,00 Meter Stauraum für Garagen) Da keine Garage, sondern ein Gartenhaus errichtet werden soll, ist kein Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich.  

 

Ausführung in Massivbauweise, Grenzabstand (Punkt 5.5 des Bebauungsplanes) – Diese Festsetzung gilt nur entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen des Bebauungsplanes. (Grund: Immissionsschutz in Richtung Gewerbegebiet) Eine Befreiung ist nicht erforderlich.

 

Stauraum von 5 Metern zur öffentlichen Verkehrsfläche (Punkt 5.6 des Bebauungsplanes) – Die Festsetzung gilt nur für Garagen, es ist keine Befreiung erforderlich, auch die GaStellV (Garagen- und Stellplatzverordnung) findet keine Anwendung.

 

Der Sichtschutzzaun bedarf der Befreiung von Punkt 9 des Bebauungsplanes (Einfriedungen) – Als Einfriedung zwischen den Grundstücksgrenzen sind Maschendrahtzäune, Hecken oder vertikale Holzlattenzäune mit maximal 1,00 Metern Höhe festgesetzt.

 

Die Nachbarunterschrift (Fl.-Nr. 485/9, Herr Hannes Goßler) liegt vor. 


Der Gemeinderat Diespeck stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gerhardshöfer Weg“ der Gemeinde Diespeck im Hinblick auf die Dachform, die Überschreitung der Baugrenze sowie Art und Höhe der Einfriedungen zur Errichtung eines Gartenhauses mit Sichtschutzzaun in Holzoptik auf dem Grundstück mit der Flurnummer 485/10 der Gemarkung Diespeck von Herrn Florian Goßler, Forster Weg 10, 91456 Diespeck zu.