TOP Ö 2: Bauantrag - Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück mit der Flurnummer 109 der Gemarkung Diespeck (Bogenstraße)

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Antragsteller: Heike Ramspeck, Hambühler Weg 7, 91413 Neustadt a.d.Aisch

 

Vorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück mit der Flurnummer 109 der Gemarkung Diespeck

 

Planfertiger: Dipl.-Ing. Eckehardt Raichle, Feuerbachstr. 5, 99867 Gotha

 

 

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in einem Gebiet ohne rechtskräftigen Bebauungsplan und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Die Erschließung (Zufahrt, Wasser und Kanal) soll über das Grundstück mit der Flurnummer 103 der Gemarkung Diespeck erfolgen. (Eigentümerin ist ebenfalls Frau Heike Ramspeck)

 

Die Bauherrin beantragt die Abweichung von Art. 6 BayBO (Abstandsflächen). Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt dem Landratsamt.

 

Mit dem Bauantrag wurde beantragt, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke, deren Unterschriften fehlen, durch die Gemeinde gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO, benachrichtigt werden.

Die Verwaltung hat die Nachbarn angeschrieben und Gelegenheit gegeben die Pläne im Rathaus Diespeck einzusehen.

 

Lt. Stellplatzsatzung der Gemeinde Diespeck sind drei Stellplätze erforderlich. Der Stellplatznachweis mit den drei Stellplätzen wurde nachgereicht.

 

Der Mitarbeiter der Verwaltung Herr Martin Steigemann erläutert kurz den Sachverhalt hinsichtlich der dinglichen Sicherung der Erschließung, die auch Voraussetzung ist, damit eine Bebauung möglich und die Erschließung gesichert ist.

Hierzu sind entsprechende Nachweise (Eintragung der Grunddienstbarkeiten) vorzulegen.

   

 

 


 

Der Gemeinderat Diespeck erteilt dem Bauantrag von Frau Heike Ramspeck, Hambühler Weg 7, 91413 Neustadt a. d. Aisch, zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück mit der Flurnummer 109 der Gemarkung Diespeck, vorbehaltlich der dinglichen Sicherung der Leitungsrechte (Wasser und Kanal) und der Zufahrt, sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Insofern wird auf den letzten Satz in der Sachverhaltsdarstellung verwiesen.