TOP Ö 5: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8 "Wochenendhausgebiet am Neuberg" - Errichtung eines Gartenhauses und eines Zaunes, Fl.-Nr.: 473, Gemarkung Stübach (Am Neuberg 3)

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7, Persönlich beteiligt: 0

1. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz berichtet, dass nachstehend genannter Bauantrag bei der Gemeinde Diespeck eingegangen ist und gibt diesen zur Einsichtnahme in den Umlauf.

 

Bauherr: Herbert Raichici, Am Neuberg 3, 91456 Diespeck

 

Vorhaben: Modernisierung der Gartenanlage: Errichtung eines Gartenhauses und eines Zaunes auf dem Grundstück mit der Flurnummer 473 der Gemarkung Stübach (Am Neuberg 3, 91456 Diespeck, OT Stübach)

 

 

Das Gartenhaus und der Zaun wären gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO und Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO verfahrensfrei, widersprechen aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8 „Wochenendhausgebiet am Neuberg“ der Gemeinde Diespeck.

 

Das Gartenhaus (Abbildung – siehe Antrag) hat die Maße: Länge 4 Meter, Breite 5 Meter, Höhe 2,2 bis 2,5 Meter (Pultdach mit ca. 5 – 15 Grad Neigung)

 

Der Zaun (Ausführung als Doppelstabmattenzaun Typ 8/6/8) wird dem Geländeniveau bis auf 2 Meter Höhe angepasst.

 

Das Gartenhaus widerspricht Teil A Abschnitt I Nr. 3. „Neben den Wochenendhäusern sind bauliche Anlagen unzulässig, auch wenn eine Baugenehmigung hierfür nicht erforderlich ist. ….“, Abschnitt II Dächer: Satteldächer mit Dachneigung von 15 – 25 Grad und Abschnitt III Nr. 3 „Freie Mauerflächen sind durch Bepflanzung zu verdecken.“

 

Der Zaun widerspricht Teil B Absatz IV „Einfriedungen“: Art und Höhe der Einfriedung

 

 

Der Bauherr beantragt die Befreiung von diesen Festsetzungen.

 

Die Nachbarunterschriften liegen vor.


Beschluss:

Der Bauausschuss Diespeck stimmt dem Antrag von Herrn Herbert Raichici, Am Neuberg 3, 91456 Diespeck, OT Stübach, auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8 „Wochenendhausgebiet am Neuberg“ im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Nebenanlagen, der Dachneigung, der Verdeckung der Mauerflächen durch Bepflanzung und der Festsetzung IV „Einfriedungen“, zur Errichtung eines Gartenhauses und eines Zaunes auf dem Grundstück mit der Flurnummer 473 der Gemarkung Stübach, zu.