TOP Ö 6: Bauantrag: An- und Ausbau der Scheune sowie des ehemaligen Stallbereiches zu zwei abgeschlossenen Wohneinheiten (Dachgeschoss), Fl.-Nr.: 289, Gemarkung Dettendorf (Obersachsen 14, 91456 Diespeck), Jürgen Göller

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Persönlich beteiligt: 0

1. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz berichtet, dass nachstehender Bauantrag bei der Verwaltung eingereicht wurde.

 

Bauherr: Jürgen Göller, Obersachsen 12, 91456 Diespeck

 

Vorhaben: Um- und Ausbau der Scheune sowie des ehemaligen Stallbereiches zu zwei abgeschlossenen Wohneinheiten nach Teilabbruch (Dachgeschoss) auf dem Grundstück mit der Flurnummer 289 der Gemarkung Dettendorf

 

Planfertiger: Norbert Reckenberger, Schornweisach 69, 91486 Ühlfeld

 

 

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in einem Gebiet ohne rechtskräftigen Bebauungsplan und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Entwässerung: Kleinkläranlage

 

Die unterschriebene Abstandsflächenübernahme (Flurnummer 290, Gemarkung Dettendorf, Frau Gimperlein) liegt dem Bauantrag bei. Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt dem Landratsamt.

 

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Diespeck fordert 4 Stellplätze für das Vorhaben. Lt. beiliegendem Stellplatznachweis werden 4 Stellplätze neu hergestellt.

 

Der Gemeinderat Diespeck hat in seiner Sitzung vom 21.01.2020 sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt, da ein kleines Teilstück der öffentlichen Verkehrsfläche (Flurnummer 292/3 der Gemarkung Dettendorf) geringfügig überbaut. Nachdem hier eine Lösung erzielt wurde, hat das LRA die Gemeinde Diespeck aufgefordert das gemeindliche Einvernehmen nachträglich zu erteilen.

 

Die aktuelle Situation zwischen den Anliegern ist natürlich sehr bedauerlich. Der Gemeinderat Diespeck müsse dennoch eine Entscheidung treffen.

 

3. Bürgermeister Georg Grimm regt an, dass dem Gemeinderat auf jeden Fall der Entwurf des Notarvertrages zur Abstimmung vorgelegt werden sollte. In jedem Fall muss dieser das Geh- und Fahrtrecht enthalten. Auf dieses muss sich die Gemeinde Diespeck in Zukunft auch berufen und dies klar durchsetzen.

 

2. Bürgermeister Roland Schmidt erläutert, dass die Streit-Situation bedauerlich ist und unterstreicht die Aussage von 3. Bürgermeister Georg Grimm.

 

1. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz erläutert, dass dem Gemeinderat sowie der Familie Helmreich in jedem Fall der Notarvertrag vorgelegt wird. Der Gemeinderat Diespeck sollte jedoch nun seine bisherige Linie durchziehen, da bereits Vermessung etc. durchgeführt wurden.

 

Herr Dr. Gunnar Klaffenbach ist der Meinung, dass er ohne den vorherigen Notarvertrag dem Bauvorhaben eigentlich nicht zustimmen könnte.

 

3. Bürgermeister Georg Grimm regt an, dass man das Einvernehmen zum Bauvorhaben vielleicht erst nach dem Grundstücksverkauf erteilen sollte. 1. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz entgegnet, dass dies grundsätzlich möglich sei.  

 

2. Bürgermeister Roland Schmidt erläutert, dass man vielleicht das Bauvorhaben nicht weiter verzögern und man diesen heute zustimmen sollte.

 

Herr Gunnar Klaffenbach gibt zu Bedenken, dass der Gemeinderat zunächst dem Notarvertrag zustimmen sollte.

 

Herr Markus Helmreich ist der Meinung, dass das Bauvorhaben nicht weiter verzögert werden sollte und man ,wie in den letzten Sitzungen besprochen, diesem nun zustimmen sollte.

Herr Thomas Wiesinger regt an, dass man den Beschluss dementsprechend abändern sollte, dass man vorbehaltlich der Zustimmung des Notarvertrages das Einvernehmen erteilt.

 

Hierüber besteht im Gemeinderat Diespeck Einverständnis.

 

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Diespeck erteilt dem Bauantrag von Herrn Jürgen Göller, Obersachsen 12, 91456 Diespeck zum Um- und Ausbau der Scheune sowie des ehemaligen Stallbereiches zu zwei abgeschlossenen Wohneinheiten nach Teilabbruch (Dachgeschoss) auf dem Grundstück mit der Flurnummer 289 der Gemarkung Dettendorf, vorbehaltlich der gemeindlichen Zustimmung zum Notarvertrag (des Grundstückverkaufes) sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.