TOP Ö 10: Sanierungen und Abbrüche auf dem Grundstück Neustädter Straße 10, Fl.-Nr. 960/2

Nachtrag: 25.06.2020

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17, Persönlich beteiligt: 0

1.Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz verweist auf die Stellungnahme des Ortsplaners sowie die Fördermodalitäten, die als Tischvorlage vorliegt und führt hierzu weitere Erläuterungen auf.

 

Geplantes Vorhaben:

Familie Strauß/Keller beabsichtigt das leerstehende Wohnhaus Hs.-Nr. 10 abzubrechen und in der rückwärtig gelegenen Sandsteinscheune (im Lageplan grau dargestellt) durch Anbauten (rot dargestellt) eine neue Wohnnutzung zu etablieren.

 

Weitere Nebengebäude sollen abgebrochen werden (gelbe Linien), um eine ausreichende Belichtung und Erschließung zu ermöglichen. Auch das an der Nordgrenze stehende Nebengebäude wird abgebrochen, um eine begrünte Gartenfläche zu erhalten. Die Zufahrt zum Grundstück soll über das gemeindliche schmale Grundstück Fl.-Nr. 719/13 erfolgen. Einige Stellplätze sind auf dem Grundstück unverbindlich eingetragen.

 

Stellungnahme des Ortsplaners:

Das Vorhaben wird voll umfänglich begrüßt. Das bestehende Wohnhaus an der Neustädter Straße

weist deutliche bauliche Schäden auf. Zudem steht es nahe an der Grundstücksgrenze, was die Nutzbarkeit beeinträchtigt.

 

Es verschattet darüber hinaus das nördliche Wohnhaus Neustädter Str. 8, das kaum über eigene Grundstücksflächen verfügt. Allerdings darf keine Baulücke entstehen. Es gab daher mehrere konstruktive Gespräche mit den Antragstellern, wie eine Baulücke vermieden werden kann und eine gute städtebauliche Lösung mit zeitgemäßer Bebauung ermöglicht wird.

 

Die Antragssteller haben sich dabei sehr aufgeschlossen gezeigt. Sie sind sich auch der städtebaulichen Dimension Ihres Vorhabens bewusst, welche sich insbesondere aus der Lage im Ortskern ergibt. Die Antragssteller haben aber auch zum Ausdruck gebracht, dass es Ihnen finanziell aktuell nicht möglich ist, sofort einen Lückenschluss entlang der Neustädter Straße zu vermeiden.

 

Dies wird akzeptiert. Daher ergeben sich folgende Festsetzungen:

- Anstelle des Wohnhauses Hs.-Nr. 10 wird eine Garage oder ein Carport errichtet, mindestens in

der Dimension einer Doppelgarage (6 x 6 m, besser breiter). Zufahrt von der Neustädter Straße

aus. Die Garage oder das Carport müssen sich durch Art und Gestaltung an der umliegende Bebauung anpassen. Für die Realisierung dieser Lösung ist ein Zeitrahmen von 6 Jahren ab Vertragsunterzeichnung vorgesehen;

 

- Zwischen der Doppelgarage und Hs.-Nr. 8 ist im Jahr der Antragstellung ein großkroniger Laubbaum, z.B. Linde, Ahorn, alternativ klimaresistente Art, in einer Qualität von mind. 25 cm Stammumfang, Höhe mindestens 4m, zu pflanzen. Herstellung eines Pflanzquartiers oder eine großen Pflanzgrube mind. 5 x 5 m. Da der Zugang zum hinterliegenden neuen Wohnhaus zwischen Baum und Hs.-Nr. 8 erfolgen muss, ist ein Teil der Pflanzfläche betretbar herzustellen, ohne Wurzelschädigung.

 

Der Standort ist in Abhängigkeit von Dimension und Stellung des Nebengebäudes jetzt

festzulegen und baldmöglichst zu pflanzen;

 

- Mindestens 50% der verbleibenden Grundstücksfläche wird begrünt ausgeführt;

 

- Es wird eine Grenzbegradigung an den gemeinsamen Grenzen zwischen Hs.-Nr. 8 und 10 angestrebt.

 

Hintergrund ist die mögliche Auflassung des gemeindlichen Grundstücks Fl.-Nr. 719/13, das nicht mehr als Zufahrt erforderlich ist. Fl.-Nr. 960/2 grenzt an Fl.-Nr. 918/26, von der aus eine weitere Zufahrt möglich ist. Fl.-Nr. 78 (Hs.-Nr. 8) könnte dadurch eine kleine Gartenfläche erhalten;

 

- Die ehemalige Sandsteinscheune (später Wohnhaus) wird mit Biberschwanzziegeln oder vergleichbare Ausführung, naturrot gedeckt.

 

Soweit möglich, wird die Fassade in Sichtsandstein hergestellt bzw. erfolgt eine Giebelverkleidung

in Boden-Deckel-Schalung.

 

Zu den vorgenannten Festlegungen wird eine ausgearbeitete Planung (Bauantrag) vorgelegt, dessen abschließende Beurteilung durch den Ortsplaner danach erfolgt.

 

Fördermodalitäten:

Es gibt zwei Förderschienen:

 

a) Abbruchprogramm der Gemeinde:

Auf die anfallenden Kosten (vorläufig grob geschätzt 40.000.- €) wird bei Einhaltung der o.g. Vorgaben ein Zuschuss von 50% gegeben, hier voraussichtlich eine Summe von 20.000.- €. Ein städtebaulicher Vertrag ist auszuarbeiten.

 

b) Fassadenprogramm:

Für die Arbeiten an der Scheune kann im Rahmen dieses Programms eine Förderung beantragt werden.

 

Der übliche Fördersatz beträgt 20%. Bei besonderen Anforderungen (Denkmalschutz, hohe Auflagen etc.) kann bis 30% gegeben werden. Vorbehaltlich der noch vorzulegenden Pläne wird im vorliegenden Fall ein Fördersatz von 25% bis 30% (Höchstfördersatz) als gerechtfertigt angesehen. Eine Höchstfördersumme von 50.000.- € ist in § 5 festgelegt, hieraus würde sich eine voraussichtliche Fördersumme von 12.500.- € ergeben.

 

Zu a) und b) sind Kostenangebote in ausreichender Zahl (mind. 3 vergleichbare Angebote) vorzulegen.

 

Auf die steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungsarbeiten sei ergänzend verwiesen.

Hinweis: Das Fassadenprogramm ist in der Förderhöhe bis max. 15.000.- € (30% aus 50.000.- förderfähige kosten) limitiert und sollte fortgeschrieben werden. Gemeinden wie Langenfeld oder Markt Bibart haben keine maximale Fördersumme mehr im Programm. Planungskosten sind mittlerweile bis 18% der Bausumme förderfähig. Details sind mit der Regierung abzustimmen und zu beantragen.

 

Herr Markus Helmreich erläutert, dass das Bauvorhaben positiv anzusehen ist und somit auch von Seiten der Gemeinde entsprechend gefördert werden sollte. Er fragt an, ob es schon einen Standort für den Baum gibt. 1. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz teilt mit, dass der Standort des Baumes mit den Bauherren besprochen und im Plan eingezeichnet wurde.

 

2. Bürgermeister Roland Schmidt regt an, dass man anstatt eines Caports eher eine Garage errichtet werden sollte, da eine diese besser ins Ortsbild passe. Ferner regt 2. Bürgermeister Roland Schmidt an, dass eine Zufahrt zum Grundstück grundsätzlich über die Neustädter Straße erfolgen sollte. 1. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz erläutert in diesem Zusammenhang, dass nach Errichtung des Carports bzw. der Garage eine Zufahrt hier über die Neustädter Straße erfolgt. Vorerst soll diese aber zunächst über den Dammweg erfolgen.

 

Herr Thomas Wiesinger erläutert, dass das Fahrtrecht von Familie Strauß über den Dammweg grundsätzlich zunächst nicht versagt werden kann. Ferner hat man bereits von der Baugenehmigung dieser Zufahrt zugestimmt.

Der Gemeinderat Diespeck führt eine weitere Beratung und Diskussion.

 

Herr Hartmut Tanzberger regt an, dass man bei der Zu- und Ausfahrt von Seiten der Neustädter Straße, die gegenüberliegenden Parkplätze auf Höhe Anwesen Meyer nicht vergessen darf.

 

1. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz bittet abschließend um Beschlussfassung hinsichtlich der Förderung. Bei der Förderung sollte man sich hier an vergleichbare Bauvorhaben orientieren.

 


Der Gemeinderat Diespeck beschließt das Bauvorhaben entsprechend zu fördern. Die Förderung soll sich an vergleichbare Bauvorhaben als Neubauten orientieren. Wenn hier der Höchstfördersatz ebenfalls genehmigt wurde, sieht man es als gerechtfertigt beim vorliegenden Bauvorhaben eben-falls den Höchstfördersatz auszuzahlen. Es soll eine entsprechende Förderung im Abbruchpro-gramm sowie im Fassadenprogramm ausbezahlt werden.

 

a) Abbruchprogramm der Gemeinde:

Auf die anfallenden Kosten (vorläufig grob geschätzt 40.000.- €) wird bei Einhaltung der o.g. Vorga-ben ein Zuschuss von 50% gegeben, hier voraussichtlich eine Summe von 20.000.- €. Ein städte-baulicher Vertrag ist auszuarbeiten.

 

b) Fassadenprogramm:

Eine Höchstfördersumme von 50.000.- € ist in § 5 festgelegt, hieraus würde sich eine voraussichtli-che Fördersumme von 12.500.- € ergeben.