TOP Ö 7: Förderantrag Leader DGH Obersachsen Zweckbindungsfrist, Erklärung zur Nachhaltigkeit

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Die Förderstelle Leader, das  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ‚AELF Uffenheim hat der Gemeinde mitgeteilt, dass folgende Fördervoraussetzungen erfüllt sein müssen und die Nachhaltigkeit ausdrücklich durch Beschluss des Gemeinderates bestätigt werden muss.

 

-       Es darf sich bei LEADER-Projekten nicht um Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften handeln

-       Bei Investitionen in Gebäude, bauliche oder technische Anlagen muss ein Konzept zur nachhaltigen finanziellen Tragbarkeit des Projektes vorliegen

-       Die Zweckbindung beträgt ab der letzten Auszahlung für das Projekt 12 Jahre

 

Der Gemeinderat wird um Abgabe der als Beschlussvorlage beigefügten Bestätigung gebeten.


Beschlussvorschlag:

Zum Förderantrag LEADER für das Projekt „Ausstattung Langhaus Saxen mit Einbindung ins Freizeitwegnetz vom 24.02.2016 gibt die Gemeinde Diespeck folgende Erklärung ab:

 

Ergänzend zum bereits erstellten Konzept erklärt die Gemeinde Diespeck, dass während der Zweckbindungsfrist und darüber hinaus (12 Jahre ab letzter Auszahlung) Nutzung bzw. Unterhalt und Betrieb sichergestellt sind.

Zu diesem Zweck schließt die Gemeinde Diespeck einen Nutzer- und Betreibervertrag mit dem Dorfverein Saxen e.V., der für den dauerhaften Betrieb des Dorfhauses verantwortlich zeichnet. Soweit dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, übernimmt die Gemeinde Diespeck mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist etwaige anfallende Kosten.

Ferner erklärt die Gemeinde Diespeck, dass sie für die finanzielle nachhaltige Tragbarkeit aufkommt und es sich beim beantragten Projekt nicht um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde handelt.