TOP Ö 7: Städtebauförderung BA III, hier Förderung privater Maßnahmen im Straßenbereich der Neustädter Straße

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Bürgermeister Dr. von Dobschütz berichtet, dass auf Grund der Anzahl der betroffenen Anwesen (keine Einzelfälle) die bisher bereits angewandte Regelung (es handelt sich nicht um das Fassadenprogramm) nun offiziell als feste Regelung beschlossen werden sollte.

Hierzu wird auf den Vorschlag des Büros Stadt & Land, Matthias Rühl verweisen. Die bereits früher angewandte  Regelung soll auch für den Bereich entlang der Neustädter Straße gelten.

 

Formulierungsvorschlag für die Förderung privater Maßnahmen im Zusammenhang mit der kommunalen Baumaßnahme „BA III“:

Im Zuge der Neugestaltung des o.g. Bereichs sind einige Anlieger bereit gestalterisch positive Änderungen an den Einfriedungen (Mauern, Zäune, Tore) durchzuführen.

Bereits bei früheren Baumaßnahmen wurden diese Arbeiten im direkten Zusammenhang und Umgriff (bis ca. 1m hinter Grundstücksgrenze) mit 50% gefördert, wenn die Maßnahmen einvernehmlich mit dem Ortsplaner abgestimmt wurden und ausreichend Angebote von Fachfirmen vorliegen (z.B. Metallbau wg. schmiedeeisernem Zaun).

Vorgehensweise:

Die einzelnen Maßnahmen werden nach Vorgesprächen des Ortsplaners und Prüfung der Angebote durch die Verwaltung freigegeben (schriftliche Zustimmung). Der Anlieger beauftragt die jeweilige Fachfirma und führt die Maßnahme durch, rechnet mit der Fachfirma ab und reicht die Rechnung mit Zahlungsbeleg bei der Gemeinde ein.

Das Ergebnis und die Rechnungen werden vom Ortsplaner geprüft und bewertet. Erst danach wird die Förderung ausbezahlt. Die Förderung errechnet sich auf Basis des wirtschaftlichsten Angebots. Der Anlieger ist in der Wahl der Firma völlig frei.

Bei nicht vereinbarungsgemäß ausgeführten Maßnahmen kann der Fördersatz reduziert werden oder sogar komplett entfallen.

Um die Ortskernrevitalisierung zu forcieren, einem strategischen Ziel des Gemeinderates, sollte der Vorschlag von Herrn Rühl angenommen werden. Wenn die Baumaschinen direkt vor Ort stehen, sind Maßnahmen besonders leicht zu realisieren, können Synergieeffekte gehoben werden. Weniger wünschenswert, aber schon einschlägig, sind Maßnahmen, welche nach Fertigstellung der öffentlichen Baukörper kaum zeitversetzt angegangen wurden. Dies hat z.T. unnötige Doppelarbeiten oder Modifikationen im neuen Fahrbahn- bzw. Gehwegskörper mit sich gebracht. 


Städtebauförderung privater Maßnahmen im Zusammenhang mit der kommunalen Baumaßnahme „BA III“:

Hierzu wird folgende Vorgehensweise festgelegt: Die einzelnen Maßnahmen werden nach Vorgesprächen des Ortsplaners und Prüfung der Angebote durch die Verwaltung freigegeben (schriftliche Zustimmung). Diese Baumaßnahmen im direkten Zusammenhang und Umgriff mit der Neustädter Straße (bis ca. 1m hinter Grundstücksgrenze) werden mit 50% gefördert, wenn die Maßnahmen einvernehmlich mit dem Ortsplaner abgestimmt sind Der Anlieger beauftragt die jeweilige Fachfirma und führt die Maßnahme durch, rechnet mit der Fachfirma ab und reicht die Rechnung mit Zahlungsbeleg bei der Gemeinde ein.

Das Ergebnis und die Rechnungen werden vom Ortsplaner geprüft und bewertet. Erst danach wird die Förderung ausbezahlt. Die Förderung errechnet sich auf Basis des wirtschaftlichsten Angebots. Der Anlieger ist in der Wahl der Firma völlig frei.

Bei nicht vereinbarungsgemäß ausgeführten Maßnahmen kann der Fördersatz (50 %) reduziert werden oder sogar komplett entfallen.