TOP Ö 6: Genehmigung von Feuerwerken

Das Abrennen von Privatfeuerwerken der Kategorie II aus besonderem Anlass (Hochzeiten, Geburtstage, Firmenjubiläen etc.) bedarf im Zeitraum von 02.01 bis zum 30.12. gem. § 23 Abs. i. V. m. § 24 Abs. 1 der 1 SprengV einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Verwendens (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II. Für die Ausnahmegenehmigung von Privatfeuerwerken ist die örtliche Gemeinde zuständig.

Als besonderen Anlass sind grundsätzlich alle Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten, Taufe, Konfirmation und sonstige Veranstaltungen zu sehen. Der Verwaltung sind derzeit somit (leider) die Hände hinsichtlich der Untersagung von Feuerwerken der Kategorie II gebunden.

D. h. in der Regel kann ein Feuerwerk nur untersagt werden, wenn bestimmte gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden können. Falls die gesetzlichen Anforderungen jedoch eingehalten werden, muss man im Bereich der Gemeinde Diespeck derzeit jeden Anlass für ein Feuerwerk dulden. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dass sich der Gemeinderat Diespeck über die Duldung von Feuerwerken weitere Gedanken machen sollte. In einem Beschluss sollte festgehalten werden, für welche Anlässe ein Feuerwerk im Bereich der Gemeinde Diespeck geduldet wird. Ziel wäre auch, dass alle Gemeinden der VG sich auf eine gemeinsame Linie verständigen, so dass in der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck nach einer einheitlichen Vorgabe gearbeitet werden könnte.

In der anschließenden Diskussion wird angesichts der wenigen Feuerwerke in der Regel am Sportzentrum oder am Veranstaltungsraum am Käswasen kein Handlungsbedarf gesehen.


Der Gemeinderat sieht keinen Handlungsbedarf bezüglich der Untersagung oder Zulassung privater Feuerwerke.