TOP Ö 7: Bauantrag - Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück: Flurnummer 688/36 Gemarkung Diespeck (Jörg Richter, Schulstr. 6 a, 91456 Diespeck)

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7

1. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz berichtet, dass Herr Jörg Richter einen Antrag auf Errichtung einer Terrassenüberdachung mit Wind- und Wetterschutzverglasung auf dem Grund-stück mit der Flurnummer 688/36 der Gemarkung Diespeck (Schulstr. 6 a, 91456 Diespeck) gestellt hat.

 

Bauherr: Jörg Richter, Schulstr. 6 a, 91456 Diespeck

 

Vorhaben: Errichtung einer Terrassenüberdachung mit Wind- und Wetterschutzverglasung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 688/36 der Gemarkung Diespeck (Schulstr. 6 a, 91456 Diespeck)

 

Planfertiger: Architektin Anna Kühlein, Leipziger Str. 7 a, 91058 Erlangen

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Diespeck II Süd“ der Gemeinde Diespeck.

 

 

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen im Hinblick auf die Baugrenzen. Der Bauherr beantragt die Befreiung von dieser Festsetzung.

 

Für die Bebauung Schulstr. 6, 6 a, 6 b, und 6 c wurde die Befreiung von den Baugrenzen erteilt.

 

 

 

Die geplante Terassenüberdachung löst Abstandsflächen aus. Die Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme liegt dem Bauantrag bei.

 

Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt dem Landratsamt. 

 

1. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz gibt hierzu den eingereichten Bauplan zur Einsicht-nahme in den Umlauf und berichtet, dass die Baupläne durch die Verwaltung geprüft wurden und keine Einwände bestehen.

 

Der Bauausschuss Diespeck regt an, dass auf die Notwendigkeit der baurechtlichen Brandschutzvorschriften hinsichtlich der Nachbargebäude verwiesen werden sollte.


Beschluss:

Der Bauausschuss Diespeck erteilt dem Bauantrag von Herrn Jörg Richter, Schulstr. 6 a, 91456 Diespeck zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit Wind- und Wetterschutzverglasung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 688/36 der Gemarkung Diespeck sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB und stimmt den dafür notwendigen Befreiungen und Abweichungen zu.

 

Ferner wird auf die Notwendigkeit der baurechtlichen Brandschutzvorschriften zu Nachbargebäuden verwiesen.