TOP Ö 6: Bauantrag - Errichtung zweier Lagerhallen für Fahrzeugteile, Fl.-Nr."n: 614/1 und 615/7 der Gemarkung Stübach, Heinrich Werner Nutzfahrzeuge, Fabrikstr. 15, 91456 Diespeck, OT Stübach

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Bauherr: Heinrich Werner Nutzfahrzeuge, Fabrikstr. 15, 91456 Diespeck, OT Stübach

 

Vorhaben: Errichtung zweier Lagerhallen für Fahrzeugteile auf den Grundstücken mit den Flurnummern: 615/7 und 614/1 der Gemarkung Stübach

 

Planfertiger: Ingenieurbüro Neumeister, Schlossbergallee 4, 91438 Bad Windsheim

 

Halle 1 soll auf dem Flurstück 615/7 der Gemarkung Stübach errichtet werden.

Halle 2 soll auf dem Flurstück 614/1 der Gemarkung Stübach errichtet werden.

 

Fl.-Nr. 615/7 liegt im Gültigkeitsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Industriegelände Stübach“ Die Errichtung der Halle 1 bedarf der Befreiung von Festsetzung(en) des Bebauungsplans.

 

Der geplante Standort für die Halle 2 liegt im Außenbereich und ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

 

Der Bauherr beantragt die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 3 BayBO. (Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken) Der Antrag auf Abweichung sowie die Abstandsflächenübernahmen liegen dem Bauantrag bei. Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt dem Landratsamt.

 

Im Bauantrag fehlte der Antrag auf die notwendige(n) Befreiung(en) vom Bebauungsplan Nr. 7 „Industriegelände Stübach“. Die Verwaltung hat den Planer (Herr David Büttner vom Ingenieurbüro Neumeister) informiert. Herr Büttner hat am 06.07.2017 den Antrag auf Befreiung (von den Baugrenzen) nachgereicht. Die tatsächliche Bebauung im Industriegebiet Stübach entspricht nicht mehr den Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 7 „Industriegelände Stübach“ (1972), da die nicht zu überbauende Hauptwasserleitung inzwischen verlegt wurde.


Der Gemeinderat Diespeck erteilt dem Bauantrag von Heinrich Werner Nutzfahrzeuge, Fabrikstr. 15, 91456 Diespeck, OT Stübach zur Errichtung zweier Lagerhallen für Fahrzeugteile auf den Grundstücken mit den Flurnummern 614/1 und 615/7 der Gemarkung Stübach, sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB und stimmt den notwendigen Befreiungen und Abweichungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Industriegelände Stübach“ zu.