TOP Ö 16: Amtsniederlegung des Gemeinderats Martin Klima

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Gemäß des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte können nach Art. 48 Satz 2 gewählte Gemeinderäte das Amt niederlegen. In diesem Fall rückt ein Listennachfolger nach. Nach der Reform der Bayerischen Gemeindeordnung ist es so, dass ein gewählter Gemeinderat ohne Angabe von Gründen ablehnen und während der Amtszeit jederzeit zurück treten kann. Früher, nämlich in der Fassung von 1998, war ein Rücktritt gar nicht vorgesehen. Möglich war dies nur wegen Wegzugs beziehungsweise beruflicher oder gesundheitlicher Probleme. Dem ist nicht mehr so. Gleichwohl muss der Gemeinderat dem Amtsverzicht noch zustimmen.

 

Herr Martin Klima hat dem Bürgermeister seine Gründe in einem persönlichen Gespräch dargelegt. Außerdem sei in diesem Kontext auf das beigefügte Schreiben verwiesen.

 

Durch Beschluss ist der Amtsverzicht formell festzustellen erst danach kann der nächste Nachrücker des Wahlvorschlags 05 Bürgerforum Dr. Carolus Schenke zur Annahme der Wahl und der Ableistung des Eides oder Gelöbnisses aufgefordert werden.

In der kurzen Aussprache schließen sich den Dankesworten des Bürgermeisters einzelne Kollegen an.  

 

 


Herr Martin Klima hat an der Beratung und Abstimmung nicht eilgenommen.

Der Gemeinderat Diespeck nimmt den Rücktritt vom 10.07. 2017 wirksam zum 31.08.2017 von Herrn Martin Klima als Mitglied des Gemeinderates Diespeck gemäß Art. 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern an.

Nach Art. 37 Abs. 2 des GLKrWG ist der Listennachfolger des Wahlvorschlages 05 Bürgerforum vom 16.03.2014 anzufragen ob er die Wahl annimmt und zur Leistung des Eides oder Gelöbnisses gemäß Art. 31 Abs. 4 GO bereit ist.