TOP Ö 7: 4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Kalkulation der Abwassergebühren für den Zeitraum 2018 bis 2021

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 10, Anwesend: 15

Im Bereich der Abwassergebühren hat sich über die vergangenen Jahre ein Defizit aufgebaut. Eine Anpassung der Abwassergebühr fand letztmalig am 01.01.2003 statt (!). Damals wurde der Betrag von 2,27 auf 2,52 (netto) angehoben.

 

Es ist daher rechtlich zwingend notwendig, die Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2021 entsprechend anzupassen (Kostendeckungsprinzip). Bei der Kalkulation wurde die Vorgabe des Gemeinderates berücksichtigt, dass die anstehenden Verbesserungen und Erneuerungen im Abwasserbereich, soweit wie rechtlich möglich, durch Verbesserungsbeitrag finanziert werden. Auf die nachfolgend abgedruckte Excel-Tabelle mit der Kalkulation wird insofern verwiesen:

 

 

 

Generell überlegt werde sollte vom Gemeinderat, ob für jeden Kanalanschluss eine Grundgebühr eingeführt werden sollte, um die Tatsache, dass diese Einrichtung zum überwiegenden Teil von Fixkosten geprägt ist, entsprechend zu würdigen, da diese unabhängig vom Verbrauch anfallen.

 

Untersucht wurden in der Kalkulation 7 Varianten:

 

  • ohne Grundgebühr – wie bisher:

dies würde zu einer Verbrauchsgebühr von 3,92 € je cbm führen (bisher 2,52 €)

 

  • mit verschiedenen Grundgebühren von 3.- € je Monat bis 8.- € je Monat für einen Kanalanschluss. Dies würde zu Verbrauchsgebühren von 3,60 € bis 3,07 € je cbm führen – siehe obige Tabelle. Hierzu ist anzumerken, dass die Grundgebühr nach der aktuellen Rechtsprechung sich - auch im Kanalbereich – nach dem Dauerdurchfluss der auf dem Grundstück installierten Wasserzähler richten und daher entsprechend abgestuft werden muss. Nach Rücksprache mit Herrn Emmert sind in Diespeck lediglich bei 15 bis 20 Anwesen Wasserzähler mit einem größeren Dauerdurchfluss als 4 cbm/h installiert, so dass diese in der Kalkulation vernachlässigt werden konnten, jedoch in der vorgeschlagenen Satzungsänderung je nach Größenkategorie mit jeweils 2.- € mehr Grundgebühr beaufschlagt wurden.

 

Die vorgeschlagene Erhöhung der Gebühr für die Anlieferung von Fäkalien aus Hauskläranlagen basiert auf den Erfahrungswerten und den Zeitbedarf von Klärwärter Gerd Selig für ihre Entgegennahme und Verarbeitung.

 

Bürgermeister Dr. von Dobschütz erläutert nochmals den Sachverhalt, dass ein Defizit von über 200.000,-- € aufgelaufen ist und die Gebühren seit 14 Jahren nicht mehr angepasst wurden. In diesem Zeitraum sei die Inflation um 22 % gestiegen, somit ist eine Anpassung mit oder ohne Grundgebühr unumgänglich.

Herr Georg Grimm erklärt für die SPD-Fraktion dass alle vorgeschlagenen Lösungen das Defizit abdecken würden. Er spricht sich für eine Erhöhung ohne monatliche Grundgebühr aus, da mit der höheren Verbrauchsgebühr jeder gleichbehandelt würde. Eine Grundgebühr würde vor allem kleine Verbraucher stärker belasten bzw. überbelasten. Ohne Grundgebühr würden die fehlenden 23 % auf alle über den Verbrauch gleich verteilt.

Herr Dr. Gunnar Klaffenbach vertritt für die Fraktion des Bürgerforums eine andere Meinung und führt aus, dass die Infrastruktur (Hausanschlüsse und vieles mehr) für alle Haushalte vorgehalten werden muss. Somit sei eine Grundgebühr, die auch große Familien entlaste die gerechteste Lösung.

Herr Markus Helmreich sieht sich für die CSU-Fraktion in der sicher undankbaren Aufgabe heute die Gebühren erhöhen zu müssen. Er ist der Ansicht, dass eine Grundgebühr die gerechteste Lösung für alle darstellt, da vor allem Familien mit mehr Kindern entlastet würden. Er spricht sich für die Variante mit einer monatlichen Grundgebühr von 5,-- € und einer Verbrauchsgebühr von 3,50 € aus.

Herr Dr. Carolus Schenke findet dass eine Grundgebühr mehr Anreize zum „Wassersparen“ bietet.

Auf Befragen des Bürgermeisters erklärt Herr Ernst von GBI, dass bereits viele Gemeinden eine Grundgebühr hätten und er deshalb auch ein Verfechter dieser sei.

Herr Björn Lehnert stellt fest, dass es fair wäre kleinere Wasserhaushalte zu entlasten und eine reine Verbrauchgebühr, keine verschleierten Gebühren darstelle und auch besser zum Wassersparen anhalten würde.

Zunächst lässt Bürgermeister Dr. von Dobschütz über die Variante 1 „ohne Grundgebühr“ abstimmen.         


 

Der Gemeinderat Diespeck erlässt folgende Änderungssatzung:

 

1. Variante ohne Grundgebühr:

 

„Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Diespeck folgende 3. Satzung zur Änderung der der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

§ 1 Änderungen

 

1)    § 10 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Gebühr beträgt 3,92 € pro cbm Abwasser.

 

2)    § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Die Einleitungsgebühr für Fäkalien aus Hauskläranlagen beträgt 16.- € pro cbm.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.“

 

Da diese Variante bei 5 gegen 10 Stimmen keine Mehrheit findet ist diese somit abgelehnt.

 

 

Es folgt die Abstimmung Variante 2 wie untenstehend:

 

Beschluss Nr. 115/2017

Für 10 gegen 5 anwesend 15

 

Damit ist diese Variante angenommen:

 

Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssat-zung

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Diespeck folgende 3. Satzung zur Änderung der der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

§ 1 Änderungen

 

1)    § 9 Gebührenerhebung wird wie folgt geändert:

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

 

2)    § 9a wird eingefügt:

 

§ 9a Grundgebühr

(1)        Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler im Sinne von § 18 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)        Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis       4 m3/h             5.--       €/Monat

bis       10 m3/h           7.--       €/Monat

bis       16 m3/h           9.--       €/Monat

über    16 m3/h           11.--     €/Monat.        

 

3)    § 10 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Gebühr beträgt 3,50 € pro cbm Abwasser.

 

4)    § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Die Einleitungsgebühr für Fäkalien aus Hauskläranlagen beträgt 16,-- € pro cbm.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.“