TOP Ö 6: Vorhabenbezogener Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB "SO-Lebensmittelmarkt an der Neustädter Straße", Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, Aufstellungsbeschluss, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Bürgermeister Dr. von Dobschütz begrüßt zu diesem Punkt Frau Elke Schuster-Kratzmann vom Büro PlanProBau in Pegnitz. Er berichtet ferner, dass die Netto-Verkaufsfläche des Netto Marktes in der Neustädter Straße auf 1195 m² erweitert werden soll. Hierfür ist lt. LRA Herrn Popp die Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“, mit der Ausweisung eines Sondergebietes (SO) nötig. (§ 11 BauNVO)  

Der Bürgermeister betrachtet die geplante Erweiterung als eine gute Nachricht für die Gemeinde Diespeck und sieht den „Netto-Markt“ als den Nahversorger der Gemeinde.

Frau Schuster-Kratzmann erläutert an Hand der Bauplan-Entwürfe das vorgesehene Bauvorhaben das als „SO-Sondergebiet an der Neustädter Straße“ ausgewiesen werden soll (Geltungsbereich des B-Planes ca. 7.500 qm). Ferner stellt sie den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 26. Juli 2018 vor.  Die bauliche Erweiterung wird sich nach Süden und Osten erstrecken und wird nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Freistellungsverfahren erfolgen. Dies soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Diespeck wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Die Kosten für das Bauleitplanverfahren und die Erschließung übernimmt der Vorhabensträger. Näheres bleibt dem Durchführungsvertrag (Städtebaulicher Vertrag) vorbehalten. Dieser ist Voraussetzung für die Durchführung des weiteren Verfahrens.

Auf Rückfragen erläutert Frau Schuster-Kratzmann, dass PV-Flächen vorgesehen sind, ob eine Nutzung sinnvoll ist, ist noch zu prüfen. Ferner soll für die Werbeflächen noch eine Zeichnung der Gemeinde übersandt werden, auf ein Wechselblinklicht wird aber in jedem Falle verzichtet. Auf die die Frage der Parkplätze die mit dem Erweiterungsbau wegfallen erläutert die Planerin, dass das Landratsamt hier keine Probleme sehe außerdem ergebe sich der Synergieeffekt mit dem großen Parkplatz der BayWa. Es werden immer ausreichend Parkplätze vorhanden sein, da hierauf schon aus marktstrategischen Gründen geachtet wird, fehlende Parkplätze führen dazu, dass die Kunden weiterfahren, was nicht vorkommen wird.

Nachdem keine weiteren Fragen sind erfolgen die einzelnen Beschlüsse zum Verfahren.    

  


Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes

Beschluss Nr. 91/2018

Für 17 gegen 0 anwesend 17

 

Der Gemeinderat Diespeck beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO-Lebensmittelmarkt an der Neustädter Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB, Flur-Nr. 618/2 der Gemarkung Diespeck mit einer Fläche von ca. 7.500 qm. Auf den mit der Einladung versandten und in der Sitzung vorgestellten Planentwurf in der Fassung vom 26.07.2018 wird insofern verwiesen.

Der Aufstellungsbeschluss ist im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck öffentlich bekanntzumachen.

 

Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Beschluss Nr. 92/2018

Für 17 gegen 0 anwesend 17

 

Der Gemeinderat Diespeck billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO-Lebensmittelmarkt an der Neustädter Straße“ samt Begründung in der Fassung vom 26.07.2018.

Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss samt Auslegungszeitraum ist im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck zu veröffentlichen. Ferner sind die Träger öffentlicher Belange zu hören.

 

Flächennutzungsplan der Gemeinde Diespeck

Beschluss Nr. 93/2018

Für 17 gegen 0 anwesend 17

 

Der Gemeinderat Diespeck beschließt dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde Diespeck im Wege der Berichtigung angepasst wird.

 

Zustimmung zum Städtebaulichen Vertrag

Beschluss Nr. 94/2018

Für 17 gegen 0 anwesend 17

 

Der Gemeinderat Diespeck stimmt dem noch zu erstellenden Städtebaulichen Vertrag nach dem Baugesetzbuch zu. Hierin sind die einzelnen Verfahrensschritte, die Kosten des Verfahrens und der Erschließung die Lasten des Vorhabensträgers gehen, zu regeln.  

 

Hinweis: Alle Beschlüsse werden erst vollzogen, wenn ein rechtskräftig unterzeichneter Städtebaulicher Vertrag vorliegt.