TOP Ö 4: Umgang mit alten Bebauungsplänen in der Gemeinde Diespeck

Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Anwesend: 13

Bürgermeister Dr. von Dobschütz begrüßt Herrn Popp vom Landratsamt und Herrn Martin Steigemann von der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck.

Herr Hermann Popp, Leiter der Baurechtsabteilung im Landratsamt wird diese Thematik erörtern und uns in der Entscheidungsfindung zum Umgang mit alten Bebauungsplänen beraten.   

 

Alte und ältere Bebauungspläne sorgen immer wieder für Diskussion in der Öffentlichkeit und damit vornehmlich im Rat. Dort verortete Festsetzungen entsprechen häufig nicht mehr dem Stand des Bauens im Jahr 2018. Überdies gab es im Wirkungsbereich der älteren Bebauungspläne über Jahrzehnte unzählige Befreiungen, so dass ein Verwehren in aktuellen Anfragen mitunter nicht mehr haltbar ist. Auf der anderen Seite mag es durchaus auch Festsetzungen geben, die auch heute noch sinnig und städtebaulich erwünscht sind, was auch heute noch ein Mitwirken des Gemeinderates ermöglicht.

 

Herr Popp bestätigt, dass der Regelungsgehalt vieler Bebauungspläne heute nicht mehr den Realitäten entspricht. Diespeck sei hier nicht die einzige Gemeinde die sich bayernweit mit dieser Thematik befasst. Mittlerweile sei auch eine Handreichung des Innenministeriums im Internet abrufbar.

Materialien Nr. 5, „Schlanke Bebauungspläne“ der Obersten Baubehörde.

Bebauungspläne sind Ortsrecht (Satzungen) die unbefristet gelten, während Leitbilder und Vorstellungen sich ändern.

Es müsse aber trotzdem jeder einzelne Bebauungsplan betrachtet werden. Als Mindestfestsetzungen sollten die Bauweise, die Baugrenzen und vor allem die Art der baulichen Nutzung belassen werden.

Herr Popp sieht drei Möglichkeiten des Umgangs:

1.)   Weiter so, alles belassen, Vollzug weiter streng handhaben oder lockerer Vollzug, kann aber zur Vollzugsunfähigkeit führen. Also die „Nullvariante“ als schlechteste Lösung.

2.)   Ersatzlose Aufhebung alter Bebauungspläne. Voraussetzung eines förmlichen Verfahrens mit entsprechender 2-facher Behörden- und Bürgerbeteiligung. Als städtebauliche Begründung „Der Bebauungsplan hat seine Wirkung erreicht“ § 34 BauGB. Als Folge gilt dann die vorhandene Bebauung in planungsrechtlichen Fragen, so auch im Innenbereich der Orte. Vorteil, das klein/klein fällt weg, es ist, wenn die Beispiele in der Umgebung beachtet werden, nur noch das gemeindliche Einvernehmen Voraussetzung für die Baugenehmigung, sofern nicht ohnehin Bauten nach der Bauordnung verfahrensfrei sind.

3.)   Anpassung des Bebauungsplanes, hier sollten die Zielvorstellungen der Gemeinde vorgegeben und im zu ändernden Bebauungsplan eingearbeitet werden. Hier sollten aber auch Mindestanforderungen gelten. Einen Pferdefuß hat die Sache aber, früher einmal zugestandenes Baurecht, das durch die Änderung weggenommen wird könnte Entschädigungsforderungen der Besitzer auslösen.

Eine Änderung, Anpassung des Bebauungsplanes wäre die sachgerechteste Lösung, die im beschleunigten Verfahren, ohne Umweltbericht, ohne Änderung des Flächennutzungsplanes und mit nur einer Bürgerbeteiligung zu bewerkstelligen wäre.

 

Herr Martin Steigemann erklärt, dass bei der Gemeinde Diespeck hiervon ca. 15 Bebauungspläne betroffen wären. Die Variante 3 wird auch vom Bürgermeister bevorzugt.       

 

Herr Georg Grimm ist der Ansicht, dass dies mit max. einer Seite pro Plan abzuarbeiten wäre. Herr Popp ist der Ansicht, dass die „alten Bebauungspläne“ ohnehin schlank wären. Eine Überfrachtung kam erst insbesondere in den letzten Jahren. Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz könne sich eine Änderung im Sammelverfahren vorstellen. Laut Herrn Popp wäre dies denkbar, wenn in einer entsprechenden Auflistung der einzelne Bebauungsplan und die vorgesehenen Änderungen festgehalten werden. Dann könne das Ganze in einem Verfahren durchgezogen werden. Herr Markus Helmreich meint eher, dass man pro Jahr nur ein paar Änderungen durchziehen sollte.

Es bleibe aber trotzdem die Frage, ob sich der hohe Aufwand lohne, wenn bei kritischen Fragen wie z.B. Abweichungen von den Baulinien trotzdem eine Entscheidung im Gemeinderat erforderlich wird. Herr Popp bittet zu Bedenken wo in der Regel die Ursachen für die Diskussionen sind. Wenn man den § 9 als Mindestanforderung hernehme wäre alles andere im Wege des Ortsrechtsvollzugs regelbar.

Bürgermeister Dr. von Dobschütz dankt Herrn Popp für seinen Vortrag und bittet um entsprechende Beratung in den Fraktionen des Gemeinderates.