Sitzung: 22.11.2018 Gemeinderat Diespeck
Beschluss: Beschluss Nr.
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Der Bebauungsplan ist im Ergebnis des durchgeführten
Abwägungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und
ortsüblich bekannt zu machen.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung nach § 4 Abs.
1 BauGB abgesehen.
Der
Gemeinderat der Gemeinde Diespeck hat in öffentlicher Sitzung am 26.07.2018 die
öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB "SO- Lebensmittelmarkt an der Neustädter
Straße" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.
Der
Entwurf des Büros PlanProBau, Real Estate GmbH, Waldanger 14, 91257 Pegnitz,
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
"SO- Lebensmittelmarkt an der Neustädter Straße" einschließlich
Begründung lag in der Fassung vom 26.07.2018 in der Zeit vom 14.09.2018 bis
18.10.2018 in der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck, Rathausplatz 1, 91456
Diespeck während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sind im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht
eingegangen.
Parallel
erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Der
Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange ist in dem als Anlage 1 beigefügten Abwägungsbericht
aufgeführt und lag der Sitzungseinladung bei. Stellungnahmen mit wesentlichen
Belangen, die die Planung in den Grundzügen berühren können, haben nicht
vorgelegen.
Vom Ergebnis der Abwägung sind
diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, unter Angabe der Gründe zu
unterrichten. Die Mitteilung erfolgt nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes.
Zunächst war die Abwägung der Stellungnahmen vorzunehmen. Beschluss-Nr.
und Abstimmungsergebnis bei den Stellungnahmen 1 - 14.
Bebauungsplan
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „SO-Lebensmittelmarkt an der Neustädter Straße"
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB: 14.09.2018 (Fristende 18.10.2018)
Der Gemeinderat der Gemeinde Diespeck hat in der
Sitzung vom 26.07.2018 den
Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst.
Dieser wurde am 06.09.2018
ortsüblich bekannt
gegeben..
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1 |
Regierung von Mittelfranken 15.09.2018 |
- Keine Einwendungen aus landesplanerischer Sicht |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss Nr. 131/2018 Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
2 |
Stadt Neustadt an der Aisch 18.10.2018 |
- Einwände werden nicht erhoben |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss Nr. 132/2018 Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
3 |
Gemeinde Gerhardshofen |
- Keine Einwände |
Kein Abwägungsbedarf,
Beschluss Nr. 133/2018 |
4 |
Landratsamt Neustadt an der Aisch 18.10.2018 |
- Es besteht Einverständnis mit dem Entwurf vom 26.07.2018 |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss Nr. 134/2018 Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
5 |
Markt Baudenbach 09.10.2018 |
- Keine Äußerung |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss Nr. 135/2018 Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
6 |
Industrie- und Handelskammer Nürnberg
für Mittelfranken 10.10.2018 |
- Keine Einwände Anmerkungen: Mit der vorgesehenen Erweiterung eines bestehenden Einzelhandels soll auch
zukünftig die Nahversorung vor Ort gesichert werden. Die
gesetzliche Aufgabe der IHK besteht in der Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen und nicht allein derer des Einzelhandels. Alle Nutzungen |
Kein Abwägungsbedarf Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine geringfügige Erweiterung eines bereits bestehenden Einzelhandels, umfangreiche Umgestaltungen der Fassade und des Daches würden Eingriffe in die Statik und Bauausführung des bestehenden Gebäudes nach sich ziehen
und sind aus diesen Gesichtspunkten in wirtschaftlicher Hinsicht für dieses Vorhaben nicht, oder nur
mit umfangreichen Prüfungen und Kosten
umzusetzen. |
Anregungen und Hinweise im Rahmen der
Bürgerbeteiligung: 0 Stellungnahmen Anregungen und Hinweise im Rahmen der TÖB Beteiligung: 14 Stellungnahmen
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gehören im Einklang miteinander zu einer
nachhaltigen Standortentwicklung. Der verantwortungsvolle Umgang mit den knappen
Ressource Fläche sichert den Raum für zukünftigen Entwicklungen. Aus diesen genannten Gründen haben wir zur vorliegenden Planung noch folgende Anmerkungen, die in der Zukunft
größere Aufmerksamkeit in der Planung
erfahren könnten. -
Mehrgeschossige Lösungen für Verkaufs- und Parkflächen, wo es möglich
wäre, im Sinne einer
modernen zukunftsfähigen Bebauung und zur Sicherstellung der Flächen
für andere Nutzungen wie Gewerbe und Wohnen. -
Positive Auswirkungen auf die Flächenversieglung hätte auch eine Dach- und Fassadenbegrünung durch verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan. Aus den Begrünungsmaßnahmen resultiert nicht nur ein vorbeugender Hochwasserschutz, Luftreinhaltungs- und Klimaschutz, sondern auch positivere Wahrnehmung des Siedlungsbildes. -
Schließlich weisen wir noch auf die positive Effekte auf das Image
des Einzelhandels hin, die durch
eine modern nachhaltige Gestaltung des Standorts entstehen können.
Der Einzelhandel |
Beschluss
Nr. 136 / 2018 Für 17
gegen 0 anwesend 17 |
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könnte durch eine zukunftsfähigere Erscheinung positivere Ausstrahlung erzielen und somit die Attraktivität der Stadt
erhöhen. |
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7 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim 02.10.2018 |
Keine Einwände |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss
Nr. 137/ 2018. Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
8 |
Regionaler Planungsverband Westmittelfranken 26.09.2018 |
Keine Einwände |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss Nr.
138/ 2018. Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
9 |
Pledoc Leitungsauskunft 13.08.2018 |
Versorgungsanlagen sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss-Nr. 139/ 2018. Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
10 |
Bayerischer Bauernverband 31.08.2018 |
Keine Äußerung |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss Nr.
140/ 2018. Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
11 |
Regierung von Mittelfranken Fachbereich Brandschutz 05.09.2018 |
Hinweise: -
Gewährleistung des Brandschutzes durch die gemeindliche Feuerwehr ist sicherzustellen -
Sicherstellung des zweitens Rettungsweges -
Einhaltung der Hilfsfristen nach Nr. 1.1 VollzBayFwG -
Löschwasserversorung -
Erschließung für Feuerwehreinsätze -
Wechselwirkungen zwischen Planungsbereich und anderen Gebieten |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, Beschluss Nr. 141/2018, Für 17 gegen 0 anwesend 17 In dem bestehenden Plangebiet handelt es sich um eine
geringfügige Erweiterung eines bereits
bestehenden Einzelhandelbetriebes. Wie bisher wird
die Gewährleistung des Brandschutzes durch die gemeindliche Feuerwehr sichergestellt. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein 1 geschossiges Bauwerk. Die Flucht- und Rettungswege sind mit Notausgängen im vorderen und
hinteren Bereich des Gebäudes sichergestellt. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes. Die Einhaltung der Hilfsfristen wird
auch für die geringfügige Erweiterung des Betriebes sichergestellt. Wie vor. Die Löschwasserversorung wird auch für die geringfügige Erweiterung sichergestellt. Wie vor. Die Erschließung für die Feuerwehr ändert sich gegenüber der bisherigen Bebauung nicht Etwaige Wechselwirkungen des Planungsbereiches mit anderen Gebieten oder wesentliche brandschutztechnische Risiken bestehen aufgrund der nur
geringfügigen Erweiterung nicht. |
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- Wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich |
Im bereits bestehenden Betrieb
werden keine
Gefahrengüter gelagert. Dies
ist auch für die geplante Erweiterung nicht
vorgesehen. Sollten Änderungen eintreten ist dies mit dem zuständigen Kreisbrandrat/Stadtbrandrat im Einvernehmen zu erörtern. |
12 |
Fernwasserversorgung Franken 06.09.2018 |
Im geplanten Bereich bestehen keine Berührungspunkte mit Anlagen der Fernwasserversorgung Franken |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss Nr. 142/ 2018. Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
13 |
Main-Donau-Netzgesellschaft |
Im Zuge der Realisierung des Vorhabens ist eine
Umlegung von Hausanschlussleitungen vorzusehen (siehe Plananlagen), weil
die Versorgungsleitungen der Main-Donau-Netzgesellschaft nicht überbaut werden dürfen. Die Kosten
für die notwendigen Arbeiten sind vom Veranlasser zu übernehmen, soweit nicht in entsprechenden Verträgen etwas anderes geregelt ist. Es ist zu veranlassen, dass die Main-Donau- Netzgesellschaft bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.b. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensverlauf mit eingebunden wird. |
Abwägung: In die Begründung zum Bebauungsplan wird folgendes aufgenommen: -
Im Zuge der Bauausführung ist eine Verlegung der Versorgungsleitungen vorzunehmen. Die Kosten
für die Umlegung sind vom Veranlasser zu übernehmen. -
Die Main-Donau-Netzgesellschaft ist bei allen öffentlichen und privaten Planungen und
Bauvorhaben wie z.b.
Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensverlauf mit einzubinden.
Beschluss Nr. 143/2018. Für 17 gegen 0
anwesend 17 Beschluss: Anwesend _ für gegen |
14 |
Städtereinigung Rudolf Ernst GmbH & Co. KG |
Keine Äußerung |
Kein Abwägungsbedarf, Beschluss Nr.
144/ 2018. Für 17 gegen 0 anwesend 17 |
Beschlüsse 131 – 142
und 144
Beschluss 143
Für die Stellungnahme Nr. 13, Main-Donau-Netzgesellschaft wird folgendes in die Begründung aufgenommen:
- Im Zuge der Bauausführung ist eine Verlegung der Versorgungsleitungen vorzunehmen.
- Die Main-Donau-Netzgesellschaft ist bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensverlauf mit einzubinden.
Beschluss
145/2018
Für 17
gegen 0 anwesend 17
Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
der Innenentwicklung nach
§ 13a Baugesetzbuch "SO- Lebensmittelmarkt an der Neustädter
Straße" der Gemeinde Diespeck
Der Gemeinderat beschließt:
1. Die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. §
4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13a Baugesetzbuch "SO- Lebensmittelmarkt
an der Neustädter Straße" der Gemeinde Diespeck wurden mit den Beschlüssen 131 – 144 /2018 behandelt. (Anlage 1)
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB "SO-Lebensmittelmarkt an der
Neustädter Straße" der Gemeinde Diespeck wird in der vorliegenden Fassung vom 26.07.2018 (Anlage 2) gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wird in der vorliegenden Fassung
vom 25.10.2018 (Anlage
3) gebilligt.
3.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde der Flächennutzungsplan als 4. Änderung,
im Wege der Berichtigung an die
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach
§
13a
BauGB
"SO-Lebensmittelmarkt an
der
Neustädter Straße" der Gemeinde
Diespeck angepasst.
Der Beschluss der Satzung sowie die
Ziffer 1 -3 sind im Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Diespeck zur Erlangung der Rechtskraft öffentlich
bekanntzumachen.
Anlagen:
Anlage1 - Abwägungsbericht Stand
25.10.2018
Anlage 2 - Satzung
Planzeichnung Stand 26.07.2018 Anlage 3 - Begründung zur Satzung Stand
25.10.2018.