Herr Matthias Rühl vom Büro Stadt & Land berichtet, dass in der Zeit vom 10.09.2018 bis 12.10.2018 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung stattfand.
Der neunseitige Abwägungsvorschlag wurde per e.mail an alle Gemeinderatsmitglieder am 16.11.2018 versandt. Ferner liegt der Text als Tischvorlage aus.
Aus der Bürgerschaft sind keine Anmerkungen gekommen.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sollten wie schon geplant „Betriebsleiterwohnungen“ außen vorgelassen werden.
Die Problematik „Stützmauern“ wird bei der Abwägung noch behandelt. Auch bezüglich der Oberflächenentwässerung wird der Käswasenweiher bevorzugt. Hier soll ein „Vorratsbeschluss“ gefasst werden.
Aus dem Gremium wird nochmals bekräftigt, dass keine ausgewiesenen Parkflächen auf öffentlichem Grund vorgesehen werden sollen. Vielmehr sind die Bauwerber darauf hinzuweisen entsprechende vom Bedarf abhängige Parkflächen auf eigenem Grund zu schaffen. Für den Anlieferverkehr wurde die Straßenbreite so gewählt, dass dieser ggf. auch mal auf der Straße stehen bleiben kann.
Wegen der Dachbegrünung kann ein Teil der Ausgleichsfläche, ca. 2 ha, modifiziert werden.
Ebenfalls geprüft werden soll nochmals der Standort der Trafostation.
Ferner wird noch kurz besprochen wie eine Umplanung der Erschließung im Falle einer größeren Betriebsansiedlung aussehen würde.
Dies ist auch einer der Gründe weshalb der Billigungs- und erneute Auflegungsbeschluss bis ins Frühjahr 2019 zurückgestellt wird.
Hier: Stellungnahme des
Planers zu den während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Hinweisen und Anregungen aus dem Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Seitens der Öffentlichkeit sind in der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB keine
Stellungnahmen eingegangen.
1.
Regierung von Mittelfranken, Schreiben vom 11.10.2018,
Zeichen RMF-SG24-8314.01-112-4-2
Die Regierung schildert kurz das
Planungsvorhaben. Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Hinweise
SG Städtebau:
a)
Der Ausschluss von Einzelhandel wird begrüßt.
b)
Die flächendeckende Kontingentierung der Lärmemissionen kollidiert mit einem
Urteil des BVerwG vom 07.12.2017, wonach eine flächendeckende Beschränkung von
Emissionsrechten nicht möglich sei. In einem intern gegliederten Baugebiet
müsse ein Teilgebiet ohne Beschränkung bleiben.
c)
Die Bedenken gegen eine Zulassung von Betriebsleiterwohnungen werden geteilt.
Das Nutzungsspektrum werde eingeengt, eine spätere Abtrennung des
Grundstücksteils mit Wohnung müsse unterbunden werden, da sonst die Wohnung
nicht mehr den Status einer Betriebswohnung hat und sich daraus andere
Immissionsgrenzwerte ableiten lassen.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme zur grundsätzlichen Zustimmung.
Zu den Hinweisen:
Zu a) Kenntnisnahme, Ausschluss wird beibehalten.
Zu b) Nach Rücksprache mit dem Schallgutachter, Büro IBAS ist
festzuhalten: Nach Ansicht des Gutachters ist das Urteil so nicht haltbar. Eine
nicht mit Kontingenten belegte Fläche würde eine uneingeschränkte
Gewerbenutzung zulassen, was die Gesamtkontingentierung beeinträchtigen würde.
In einem Baugenehmigungsverfahren könnte das Landratsamt als
Genehmigungsbehörde keine Einschränkungen festsetzen. Muss sich dann ein
Betrieb auf der nicht-kontingentierten Fläche nicht einfügen?
Alternativ schlägt der Gutachter vor, eine nicht-kontingentierte Fläche
in einem anderen Gewerbegebiet an anderer Stelle im Ortsbereich nachzuweisen.
Abwägungsvorschlag zu b: Die Kontingentierung wird aufgrund der
vorliegenden Gemengelage und der Nähe zu Wohnbebauung beibehalten. Nicht
kontingentierte Flächen sind an anderer Stelle vorhanden bzw. werden planerisch
vorgesehen.
Zu c) Betriebsleiterwohnungen werden auch ausnahmsweise nicht
zugelassen.
Beschluss Nr. 146/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
2. Regierung
von Mittelfranken, Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz, 11.09.2018,
Az. 10.2 Herr Settler
Es
besteht Einverständnis, wenn die beigefügten Hinweise (Merkblatt) beachtet
werden.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise betreffen Vorkehrungen zur Löschwasserversorgung, zur
Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges oder auch Einhaltung von
Hilfsfristen.
Die verkehrsgünstige Lage des Gebietes garantiert die Einhaltung der
Hilfsfrist (10 min) vom Standort der FFW in der Sandstraße aus.
Die anderen Hinweise betreffen die Fachplanung Tiefbau bzw. spätere
Bauanträge und nicht den Bebauungsplan.
Beschluss Nr. 147/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
3. Landratsamt
NEA-BW mit mehreren Dienststellen, mail Herr Popp vom 31.10.2017, kein Zeichen
3.1.) Baurecht, Herr Popp
Einverständnis
mit der Planung.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme.
Beschluss Nr. 148/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
3.2. )Technischer Immissionsschutz:
a)
Das vorgelegte Gutachten des Büros IBAS wurde geprüft und wird anerkannt.
b)
In der Begründung (5.3.3.) wird erwähnt, dass die Orientierungswerte der DIN
18005 unterschritten werden. Dies gilt für die berechneten Immissionsorte. Aus
diesem Grund werden Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonal
zugelassen. Diese Einschätzung wird nicht geteilt, da im geplanten
Gewerbegebiet mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von tags 65 dB(A)
und nachts 50 dB(A) zu rechnen ist, wenn die ermittelten Emissionskontingente
voll ausgeschöpft werden. Die Zulassung der genannten Wohnungen schränkt
folglich die gewerbliche Nutzung ein.
c)
Dem Vorentwurf konnten keine Angaben zur bestehenden Geruchssituation entnommen
werden. In der Nähe liegen 3 landwirtschaftliche Betriebsstätten, die
angemessen zu berücksichtigen sind:
- Fahrsilo ca. 65 nördlich, Fl.-Nr. 1078/1
-
Betrieb Müller, ca. 230 m nordöstlich, Fl.-Nr. 1108
-
Betrieb Grau, ca. 350 m südöstlich, Fl.-Nr. 1111.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Zu a) Kenntnisnahme.
Zu b) Unter 1c (Regierung) wurde bereits beschlossen Wohnungen nicht
zuzulassen. Damit ist der Hinweis hinfällig.
Zu c) Grundsätzlich könnte zu dieser Problematik ein Geruchsgutachten
erstellt werden. Auch das AELF äußert sich zu möglichen Gerüchen und auch zu
Lärm, Staub und betrieblichen Fahrten. Dabei wird auf diese Betriebe (teils
andere Namen) hingewiesen, auch auf deren eventuelle Erweiterungsabsichten.
Konkrete Bedenken werden nicht vorgebracht.
Die Hauptwindrichtung ist West, so dass Geruchs- oder Staubemissionen
das geplante Gewerbegebiet weitgehend nicht betreffen. Das Fahrsilo wird von
der Gemeinde als nicht bedeutend eingestuft und würde allenfalls kurzzeitig zu
Geruchsbelastungen führen. Die beiden erwähnten landwirtschaftlichen Betriebe
sind abseits der Hauptwindrichtung und sehr weit entfernt, so dass keine
unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Teils ist auch „nur“
Rinderhaltung vorhanden, deren Geruchsemissionen deutlich geringer als bei
Schweinehaltung sind. Insbesondere das neu entwickelte Wohnbaugebiet westlich
der Kreisstraße liegt näher am Betrieb Grau, als das Gewerbegebiet.
Der Betrieb Müller liegt ebenfalls nicht in der Hauptwindrichtung.
Auf ein Geruchsgutachten wird verzichtet.
Beschluss Nr. 149/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
3.3. Untere Naturschutzbehörde:
Mit
der Planung besteht grundsätzlich Einverständnis. Schutzgebiete, gesetzlich
geschützte Biotope oder geschützte Landschaftsbestandteile sind nicht
betroffen. Bzgl. der Grünordnung werden Anregungen gegeben.
a)
Festsetzung zur Begrünung von Flachdächern wird begrüßt.
b)
Zur Steigerung der Attraktivität sollten Maßnahmen zur Durchgrünung festgesetzt
werden
c) Die Beachtung der Vogelschutzzeit sollte auch für Pflegemaßnahmen, Rodung
und Gehölzschnitt festgesetzt werden.
d)
Es sind für die öffentliche Beleuchtung insektenfreundliche &
energiesparende LED- Lampen festzusetzen.
e)
Stützmauern sollte aus Naturstein ausgeführt werden.
f)
Bei der Berechnung des Ausgleichsbedarfs wird irrtümlich die Fl.nr. 225, Gmkg.
Veitsbronn, angeführt.
g)
Zum Artenschutz wird auf neueste Erkenntnisse bzgl. des Flächenanspruches der
Feldlerche hingewiesen. Dies führt dazu, dass die Ersatzmaßnahmen pro
Brutrevier zu vergrößern sind. Grundlage seien die Vorgaben der Regierung von
Mittelfranken, welche von der zuständigen UNB zwingend umzusetzen sind. Es
folgt eine Auflistung der neuen möglichen Maßnahmen sowie der erforderlichen
Mindestgröße pro Brutrevier. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf den
Restflächen kein Mais angebaut werden darf und CEF- Maßnahmen vor Baubeginn mit
der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, hergestellt und wirksam sein
müssen.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
a) Kenntnisnahme.
b) Durch die Ergänzung der Hecken im Süden wird in Teilen bereits eine
Durchgrünung erzielt. Zur Verbesserung der Eingrünung wird ein zusätzliches
Pflanzgebot für Hochstämme entlang der Erschließungsstraße vorgeschlagen.
Hierzu sollen jeweils an den Grundstücksgrenzen zur Straße hin kleine,
öffentliche Grünflächen ausgewiesen werden, die mit einem Hochstamm zu
bepflanzen sind.
c) Die Vogelschutzzeit ist gesetzlich geregelt und bezieht sich in
ihrem Wortlaut dabei auch auf Gehölzschnitt. Sie muss daher nicht für die
Pflege etc. festgesetzt werden. Die grünordernischen Hinweise werden jedoch
diesbezüglich ergänzt.
d) Die Verwendung von LED- Leuchten entspricht dem Stand der Technik
und das Konzept baut darauf, dass diese Leuchtmittel folglich auch zum Einsatz
kommen. Eine gesonderte Festsetzung ist nicht erforderlich.
e) Der Absatz bezüglich Stützmauern wird komplett gestrichen.
f) Der Fehler wird korrigiert. Die zusätzlich erforderlichen
Ausgleichsflächen werden noch benannt.
g) Bzgl. der neuen Erkenntnisse und deren Anwendbarkeit bei
vorliegender saP wurde Herr Hesselbach / Regierung von Mittelfranken am
08.11.18 telefonisch kontaktiert. Das entsprechende Rundschreiben bzgl. der
neuen Größen für Feldlerchen- Ersatzmaßnahmen ist zum 30.07.18 an die unteren
Naturschutzbehörden ergangen. Da die saP kurz danach vorgelegt wurde und die
wesentlichen Arbeiten zur Erfassung der Tiere bereits im Juli abgeschlossen
waren, besteht für diesen Einzelfall ein Bestandsschutz. Eine Überarbeitung der
saP ist nicht erforderlich. Hr. Schüttler / UNB wurde ebenfalls am 8.11.18
telefonisch über die Abstimmung mit Herrn Hesselbach informiert und hat dieser
zugestimmt. Die Gemeinde Diespeck wird im Entwurf noch die Flächen für die CEF-
Maßnahmen benennen.
Beschluss-Nr. 150/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
3.4. Gewässerschutz, Abfallrecht:
Die
Entwässerung ist im Trennsystem vorzusehen. Die konkret geplante Rückhaltung
ist im Plan darzustellen. Auf erforderliche wasserrechtliche Verfahren wird
hingewiesen.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf das Trennsystem ist unter Punkt 4 der Begründung bereits
enthalten. Auch die voraussichtliche Niederschlagswasserbeseitigung ist dort
erwähnt. Das RÜB wird – wenn der Standort klar ist – nachgetragen. Die
Ergebnisse werden im Bebauungsplan eingearbeitet. (Standort
Oberflächenentwässerung, Käswasenweiher oder anderer topografisch geeigneter
Standort)
Kenntnisnahme und punktuelle Ergänzung von Plan und Begründung.
Beschluss-Nr. 151/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
4. Bund Naturschutz, Schreiben 12.10.2018
a)
Bezüglich des Artenschutzes wird ein Erhaltungsgebot für die Feldhecke im
südöstlichen Weg und der Baumgrupp am nordwestlichen Weg gefordert. Es sind
Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18920, besonders auch für den Wurzelbereich,
erforderlich.
b)
Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des BUND zum BPL „Am Dettendorfer Weg“
(26.06.2015) wird auf das Amphibienvorkommen im Weiher an der Straße „Am
Käswasen“ hingewiesen. Die Amphibien scheinen aus den Heckenstrukturen des
Plangebietes (Winterquartier) zuzuwandern. Entsprechend der
Amphibienuntersuchung zum BPL „Am Dettendorfer Weg“ erfolgt die Zuwanderung
weitestgehend von Osten über den Graben und von Nordosten über die Kreisstraße.
Die Umgestaltung des Grabens am Wohngebiet und die Anlage der Retentionsmulde
können Auswirkungen auf die Zu- und Abwanderung von Amphibien haben, weshalb
eine neue Untersuchung erforderlich ist. Es wird bemängelt, dass die saP nicht
auf Amphibien eingeht und die Begehungen der saP nicht ausreichend waren, um
die Situation der Winter- und Sommerquartiere abschließend zu beurteilen. Es werden
Hinweise zu typischen Fallen für Amphibien (z.B. Abstürze, Kanalschächte etc.),
zur amphibiensicheren Ausführung von Regenrückhaltungen sowie zur durchgängigen
Gestaltung des Baugebietes im Allgemeinen gegeben. Die Durchgängigkeit des
Geländes ist auch für Igel und Kleinsäuger wichtig.
c)
Die Festsetzung von Fassadenbegrünung wird empfohlen. Die Vorteile von
Fassadenbegrünung für den Naturhaushalt sowie die verbesserte Einbindung in die
Landschaft werden aufgeführt.
d)
Zum Schutz von nachtaktiven Insekten ist für die Beleuchtung im öffentlichen
Raum sowie der Außenanlagen (inkl. Werbetafeln, Pylonen etc.) ein
insektenfreundliches Licht, z.B. LED mit entsprechendem Spektrum, festzusetzen.
e)
Das gesamte Gebiet bietet sich für die Nutzung von Photovoltaik an. Es werden
Vorschläge zur Nutzung der so erzeugten Energie gegeben.
f)
Nord- und südöstlich des Gebietes befinden sich landwirtschaftliche Betriebe,
deren Immissionen im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft zu dulden sind.
g)
Es wird ein Bauzwang für das gesamte Gebiet gefordert.
h)
Bzgl. der Grünordnung wird auf ein irrtümlich angeführtes Flurstück
hingewiesen. Es wird eine Ergänzung der Pflanzliste um wärmeliebende Arten wie
Speierling, Wildapfel und Wildbirne angeraten, da diese für die heimische
Tierwelt eine wertvolle Nahrungsquelle bieten.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
a) Die Feldhecke „Am Laubfeld“ befindet sich auf Fl.nr. 1073 und damit
außerhalb des Geltungsbereiches. Es kann kein Erhaltungsgebot hierfür
festgesetzt werden. Die zweite Feldhecke liegt innerhalb der öffentlichen
Grünfläche. Sie bleibt erhalten bzw. wird im weiteren Umfeld durch
Gehölzpflanzungen ergänzt. Die Plandarstellung des BPLs wird bzgl. des
Erhaltungsgebotes ergänzt.
b) Die angeführte Stellungnahme bzw. Untersuchung zum
Amphibienvorkommen sind weder dem Planer noch dem Gutachter-Büro bekannt. Ohne
Informationen zu den nachgewiesen Arten ist die Frage, ob diese betroffen sind,
nicht zu beantworten. Es wird auf die Stellungnahme der UNB verwiesen, die im
Zusammenhang mit Amphibien keine Äußerungen vorgebracht hat.
Nach telefonischer Rücksprache (AG Stadt & Land mit Gutachter- Büro
GIBS, 07.11.2018) wurde der Untersuchungsumfang der saP seinerzeit vom
Gutachterbüro mit der UNB / Fr. M. Bader abgestimmt. Als einzige
prüfungsrelevante saP- Art der Amphibien ist aus dem Weiher entlang der Straße
„Am Käswasen“ ein sehr alter Laubfrosch- Fund (aus 1990) bekannt. Neuere Funde
waren auch der UNB nicht bekannt und daher wurde entschieden, dass im Sinne der
Abschichtung keine intensive Untersuchung der Amphibien stattfindet. Die
angeführten Begehungstermine der saP sind folglich auf die Bodenbrüter und
nicht auf Wanderzeiten von Amphibien abgestimmt. Prüfungsrelevante
Amphibienarten kommen im Plangebiet nicht vor bzw. finden keine geeigneten
Lebensräume (siehe saP, S.17). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
dass Arten wie die Erdkröte nicht saP prüfungsrelevant sind. Zufällige Beifunde
von nicht- prüfungsrelevanten Amphibien kamen nach Aussage der Gutachterin Fr.
Purucker nicht vor.
Durch die geplante Eingrünung am östlichen und nördlichen Rand wird
eine neue Wanderstruktur aus extensivem gepflegtem Grünland und Heckenbeständen
geschaffen. Bezüglich der Ausführung von Sockel wird auf die städtebauliche
Festsetzung Nr. 14 verwiesen.
Retentionsbecken
– Lage wird noch mit GBI abgestimmt. Falls planintern naturnahe Ausgestaltung
anstreben (als Teillebensraum für Amphibien)? Wird
zurückgestellt, siehe Beschluss Nr. 151/2018
c) Für die Verbesserung der Durchgrünung wird ein zusätzliches
Pflanzgebot entlang der Erschließungsstraße vorgesehen. Daher wird auf die
Festsetzung einer Fassadenbegrünung verzichtet.
d) siehe Stellungnahme LRA, hier Naturschutz
e) Die PV Nutzung ist möglich, siehe Festsetzung Nr. III.16.
f) Kenntnisnahme. Die Duldung von landwirtschaftlichen Emissionen kann
nicht festgesetzt werden.
g) Das kann die Gemeinde in Verträgen mit den Interessenten realisieren
(Baugebot).
h) Die Pflanzliste wird ergänzt.
Beschluss-Nr. 152/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
5. IHK
Nürnberg, mail vom 10.10.2018
Keine
Einwände. Es werden Ansiedlungspotenziale angeboten. Die zukunftsfähige
Standortentwicklung trägt zum Erhalt von Arbeitsplätzen und zur
wirtschaftlichen Stärkung der Region bei. Mögliche Problem des Lärmschutzes
sollten im Einvernehmen mit den betroffenen Unternehmen gelöst werden.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und soweit erforderlich in
die Begründung aufgenommen.
Die Hinweise zum Schallschutz können nur mittels konkreter
Festsetzungen gelöst werden. Schallschutzmaßnahmen sind festzusetzen und nicht
auf freiwilliger Basis möglich.
Beschluss-Nr. 153/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
6. Amt für
Ernährung, LW und Forsten, 08.10.2018, Zeichen L 2.2-040/2018:
Es
wird auf die beiden Aussiedlungsställe auf den Fl.nr. 1102 und 1108
hingewiesen. Immissionen (Lärm, Staub, Geruch, Fahrbetrieb) aus ordnungsgemäßer
Landwirtschaft sind zu erwarten und durch die Betriebe des geplanten
Gewerbegebietes zu tolerieren. Es darf zu keiner Einschränkung der Betriebe
kommen, Erweiterungen sollen möglich sein. Weitere Einwände bestehen nicht.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Wie bereits zu 3.2. ausgeführt, könnte zu dieser Problematik ein
Geruchsgutachten erstellt werden. Konkrete Bedenken werden nicht vorgebracht. Die
Duldung der Immissionen kann nicht festgesetzt werden. Die Sicherstellung der
ungehinderten Zugänglichkeit beider Aussiedlungsställe ist in der Bauphase
sicherzustellen und kann auf Ebene des BPLs nicht geregelt werden. Erweiterung
sind abhängig von den geplanten Maßnahmen und können vorab nicht eingeschätzt
werden.
Die Hauptwindrichtung ist West, so dass Geruchs- oder Staubemissionen
das geplante Gewerbegebiet weitgehend nicht betreffen. Das Fahrsilo wird von
der Gemeinde als nicht bedeutend eingestuft und würde allenfalls kurzzeitig zu
Geruchsbelastungen führen. Die beiden erwähnten landwirtschaftlichen Betriebe
sind abseits der Hauptwindrichtung und sehr weit entfernt, so dass keine
unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Teils ist auch „nur“
Rinderhaltung vorhanden, deren Geruchsemissionen deutlich geringer als bei
Schweinehaltung sind. Insbesondere das neu entwickelte Wohnbaugebiet westlich
der Kreisstraße liegt näher am Betrieb Grau, als das Gewerbegebiet.
Der Betrieb Müller liegt ebenfalls nicht in der Hauptwindrichtung.
Auf ein Geruchsgutachten wird verzichtet.
Beschluss-Nr. 154/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
7. Bay.
Bauernverband, 02.10.2018, Zeichen me/se:
Es
wird die Erschließung angesprochen. Der Feldweg, der zur Erschließungsstraße
teilweise ausgebaut werden soll und die Gemeindestraßen dienen auch als
Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Betrieben. Bei Planung und Bau des
Gebietes sind die Zufahrten uneingeschränkt nutzbar zu halten. Zufahrten dürfen
nicht durch parkende Fahrzeuge eingeengt werden.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Parkplätze an einer lw. Zufahrt sind nicht vorgesehen. Verkehrsregelnde
Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Öffentliche Stellplätze sollen auf Grund der Straßenbreite (6,50 m
Breite plus Gehweg auf einer Seite mit 1,50 m) nicht geschaffen werden. Auf den
Sachverhalt zur Einleitung zu Top 4, gemeindliche Stellplatzsatzung,
ausreichende Parkplätze auf Privatgrund wird verwiesen.
Beschluss Nr. 155/2018
Für 16 gegen 1 anwesend 17
8. Main Donau
Netzgesellschaft, 21.09.2018 kein Zeichen:
Die MDN übersendet Bestandspläne und verweist auf die
vorhandenen Anlagen mit notwendigen Sicherheitsabständen. Weitere Leitungen
anderer Träger können sich im Gebiet befinden. Die Freileitung ist in den
B-Plan zu übernehmen. Auf Merkblätter und weitere Vorgaben wird hingewiesen.
Ein
Standortwunsch für eine Trafostation wird geäußert.
Planausschnitt rechts: Auszug aus Stellungnahme MDN mit Trafostandort, unmaßstäblich
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, der Plan ergänzt und der
Standort des Trafo in den Plan übernommen. Auf die Diskussion zur Einleitung zu
Top 4 wird verwiesen Die Begründung wird punktuell ergänzt.
Die anderen Hinweise betreffen die nachfolgenden Fachplanungen und sind
nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Beschluss Nr. 156/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
9. Fernwasserversorgung
Franken, mail vom 13.09.2018, kein Zeichen:
Es
bestehen keine Berührungspunkte mit den Anlagen der FWF. Es wird für die
Erweiterung des Ortsnetzes eine hydraulische Berechnung mit entsprechender
Leitungsdimensionierung empfohlen. Auf die ausreichende
Löschwasserbereitstellung wird hingewiesen (Formblatt). Bei höherem
Wasserbedarf wird um rechtzeige Rücksprache gebeten.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden
Fachplanungen (GBI) berücksichtigt.
Beschluss Nr. 157/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
10. Deutsche
Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 09.10.2018, W80742225 sowie eine mail vom
12.10.2018:
Die
Telekom verweist auf bereits vorhandene Telekommunikationsleitungen im
Planbereich. Zur Versorgung ist zudem die Neuverlegung im Gebiet und außerhalb
erforderlich. Um rechtzeitige Beteiligung wird gebeten. Eine Leitungszone von
0,3m Breite sollte in den Gehwegen vorhanden sein. Auf Merkblätter wird
hingewiesen.
Die
mail vom 12.10. hat ähnlichen Inhalt.
Stellungnahme Planer, Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den nachfolgenden
Fachplanungen (GBI) berücksichtigt. Sie werden soweit erforderlich in die
Begründung aufgenommen.
Die anderen Hinweise betreffen die Bauausführung, nicht aber die
Bauleitplanung.
Beschluss Nr. 158/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
11. Keine Bedenken oder Hinweise haben:
12. Öffentlichkeitsbeteiligung:
Seitens der Öffentlichkeit
liegen keine Hinweise oder Anregungen vor.
Beschluss Nr. 159/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17
Billigungs- und Auflegungsbeschluss
Der Billigungs- und erneute Auflegungsbeschluss wird
bis ins Frühjahr 2019 zurückgestellt.
Beschluss Nr. 160/2018
Für 17 gegen 0 anwesend 17