TOP Ö 5: Bauantrag: Neubau eines Mehrparteienwohnhauses; Fl.-Nr.: 1208/2, Gemarkung Diespeck (Schleifmühlstr. 65, 91456 Diespeck), Christine und Werner Geißdörfer

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Persönlich beteiligt: 0

1.Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz berichtet, dass nachstehender Bauantrag eingereicht wurde.

 

Antragsteller: Christine u. Werner Geißdörfer, Dettendorfer Str. 1, 91456 Diespeck

 

Vorhaben: Neubau eines Mehrparteienwohnhauses auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1208/2 der Gemarkung Diespeck (Schleifmühlstr. 65, 91456 Diespeck)

 

Planfertiger: Architekt Rudolf Kellermann, Nürnberger Str. 36, 91413 Neustadt a.d.Aisch

 

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Sensenhammer“ der Gemeinde Diespeck.

 

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen. Die Bauherren beantragen die Befreiung von:

 

  • der festgesetzten Dachneigung
  • der Festsetzung UG+EG+OG+DG
  • der festgesetzten Grundflächenzahl
  • der Festsetzung 1.4.2 „Bei Außenanlagen ist die Bodenversiegelung zu vermeiden (Rasengittersteine o. ä.)“
  • den festgesetzten Stellplätzen
  • der Festsetzung 1.7 „Kinderspielplätze sind nach Art. 8 BayBO zu errichten“ (aktuell Art. 7 Abs. 3 BayBO)

 

Nach Gesprächen mit Familie Geißdörfer werden die Stellplätze nun auf 12 erweitert und werden in Kürze auch nachgewiesen. Im vorliegenden Antrag würden fehlen diese jedoch noch.  

 

Die Bauherren beantragen die Abweichung von Art. 6 BayBO (Abstandsflächen). Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt dem Landratsamt.

 

Die Nachbarn haben bis auf Frau Sabine Lechner (Fl.-Nr.: 1208/3) die Planung unterschrieben.


Beschluss:

Der Gemeinderat Diespeck erteilt dem Bauantrag von Frau und Herrn Christine und Werner Geißdörfer, Dettendorfer Str. 1, 91456 Diespeck, zum Neubau eines Mehrparteienwohnhauses auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1208/2 der Gemarkung Diespeck sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB und stimmt den beantragten Befreiungen im Hinblick auf die festgesetzte Dachneigung, der Festsetzung UG+EG+OG+DG, der festgesetzten Grundflächenzahl, der Festsetzung 1.4.2 „Bei Außenanlagen ist die Bodenversiegelung zu vermeiden (Rasengittersteine o. ä.)“ und der Festsetzung 1.7 „Kinderspielplätze sind nach Art. 8 BayBO zu errichten“ , des Bebauungsplanes Nr. 17 „Sensenhammer“ zu.  

 

Der Befreiung der festgelegten Anzahl der Stellplätze wird beim vorliegenden Antrag nicht zugestimmt.