TOP Ö 4: Bauantrag: Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung; Fl.-Nr.: 301, Gemarkung Dettendorf (Obersachsen 31, 91456 Diespeck); Alexander u. Sonja Ell

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17, Persönlich beteiligt: 0

Bauherren: Alexander und Sonja Ell, Obersachsen 32, 91456 Diespeck

 

Vorhaben: Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 301 der Gemarkung Dettendorf (Obersachsen 31, 91456 Diespeck)

 

Planfertiger: Bauingenieur Dipl.-Ing. (FH) Marc Rausch, Bahnhofstr. 45, 91456 Diespeck

 

 

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Die Bauherren beantragen die Abweichung von Art. 6 BayBO („Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.“). Begründung: Die Abstandsfläche liegt auf dem eigenen Grundstück. Die Giebelwand der Scheune ist als Brandwand ausgebildet worden. Die Prüfung der Abstandsflächen und Genehmigung der Abweichung obliegt dem Landratsamt.

 

Es wurde beantragt, die Eigentümer benachbarter Grundstücke, deren Unterschriften fehlen, durch die Gemeinde gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu benachrichtigen. Herr Gerhard Hofmann wurde mit Schreiben vom 12.11.2020 informiert, dass die Planunterlagen vom 16.11.2020 – 30.11.2020 im Rathaus eingesehen werden können.

 

Lt. Stellplatznachweis werden zwei Stellplätze errichtet. Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Diespeck fordert bei 157,91 m² Wohnfläche mindestens drei Stellplätze. Es wurde ein Stellplatznachweis mit vier Stellplätzen nachgereicht.


Der Gemeinderat Diespeck erteilt dem Bauantrag von Herrn und Frau Alexander und Sonja Ell, Obersachsen 32, 91456 Diespeck, zum Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 301 der Gemarkung Dettendorf, sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.