TOP Ö 6: Bauantrag: Neubau einer Wohnanlage mit einem 7-Familien-, einem 2-Familienwohnhaus und Nebengebäuden; Fl.-Nr."n: 191 u. 193 Diespeck (Bamberger Str. 48, 91456 Diespeck); Volker Dieter Hofmann

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17, Persönlich beteiligt: 0

Bauherr: Volker Dieter Hofmann, Zeppelinstr. 3, 91456 Diespeck

 

Vorhaben: Neubau einer Wohnanlage mit einem 7-Familien-, einem 2-Familienwohnhaus und Nebengebäuden auf dem Grundstück mit den Flurnummern 191 u. anteilig 193 Diespeck (Bamberger Straße 48, 91456 Diespeck)

 

Planfertiger: Dipl. Ing. (FH) Stefan Bauereiss, Hauptstr. 1, Schwebheim, 91593 Burgbernheim

 

 

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Der Bauherr beantragt die Abweichung von Art. 6 BayBO. Die Abstandsflächen von Haus 1 und Haus 2 überschneiden sich um ca. 4,05 m². Die Prüfung der Abstandsflächen und Genehmigung der Abweichung obliegt dem Landratsamt.

 

Die Nachbarn Erdmann, Schmidt und Keller haben die Planunterlagen unterschrieben, die Nachbarn Hartmann und Raunecker nicht.

 

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Diespeck fordert für 3 Wohnungen kleiner 70 m² und 6 Wohnungen zwischen 70 m² und 120 m² insgesamt 15 Stellplätze. Es werden lt. Baubeschreibung 17 Stellplätze errichtet.

 

 

Herr Schmidt gibt an, die persönlichen Belange der Anwohner zu verstehen, sieht jedoch aus Sicht der Gemeinde keine Gründe für eine Versagung des Einvernehmens. Mehrere Gemeinderäte stimmen ihm hierzu bei. Genauso wie Bürgermeister von Dobschütz. Dieser weist überdies daraufhin, dass die Prüfung aller relevanten nachbarschaftlichen Belange durch das Landratsamt erfolgt.


Der Gemeinderat Diespeck erteilt dem Bauantrag von Herrn Volker Dieter Hofmann, Zeppelinstr. 3, 91456 Diespeck zum Neubau einer Wohnanlage mit einem 7-Famillien-, einem 2-Familienwohnhaus und Nebengebäuden auf dem Grundstück mit den Flurnummern 191 und Teilfläche aus 193 je der Gemarkung Diespeck, sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.