Sitzung: 25.02.2021 Gemeinderat Diespeck
Beschluss: Zurückgestellt
Unser Stadtplaner Matthias Rühl wird in der Sitzung anwesend sein und mit uns diskutieren können, welche Auswirkungen die Novelle der Bayerischen Bauordnung hat, die am 02.12. im Bayerischen Landtag verabschiedet wurde.
Die
wesentlichen Änderungen gemäß der Bayerischen Architektenkammer (www.byak.de):
1.
Verkürzung der Abstandsflächen in Gemeinden
mit weniger als 250.000 Einwohner auf 0,4 H. Vorsicht: Die Abstandsflächen der
Giebelflächen werden nicht mehr als Rechteck abgebildet, sondern sind als
Wandflächen in ihrer realen Form, auszuweisen. Ab dem 15. Januar soll es bereits für Gemeinden möglich sein, Satzungen
zu erlassen, die das Abstandsflächenrecht individuell regeln. Somit wird es
künftig noch wichtiger, das örtliche Baurecht zu kennen und zu berücksichtigen.
2.
Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum
Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden, außer Betracht, wenn sie
eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und mindestens 2,50 m von der
Nachbargrenze zurückbleiben.
3.
Bauen mit Holz wird nach der Novelle in allen Gebäudeklassen
möglich sein. Zeitgleich mit der Novelle der BayBO soll auch eine neue
Holzbaurichtlinie veröffentlicht werden, die über die Bayerischen Technischen
Baubestimmungen in die BayBO verankert ist.
4.
Zeitversetzt am 1. Mai 2021 tritt die Genehmigungsfiktion für
Wohngebäude in Kraft. Reicht ein Bauherr die Genehmigung ein, hat die Behörde
drei Monate Zeit, den Antrag zu prüfen, danach gilt das Vorhaben als genehmigt.
Der Bauherr hat im Rahmen des Vorgangs die Möglichkeit der Genehmigungsfiktion
zu widersprechen, dann geht der Antrag seinen gewohnten Weg. Der Bauherr erhält
künftig entweder eine Baugenehmigung oder aber eine Bescheinigung der
Genehmigungsfiktion.
5.
Erleichterungen für den Wohnungsbau
·
Bei Aufstockung kann auf einen Aufzug verzichtet werden, wenn
dieser nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hergestellt werden kann
·
Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in
bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum umgewandelt werden, sind auf
bestehende Bauteile Art. 6, 25, 26, 28, 29 und 30 nicht anzuwenden
·
Die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu
Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben wird genehmigungsfrei.
·
Abweichungen von den Abstandsflächen sollen zugelassen werden,
wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens
gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird.
6.
Die Gemeinden können in ihren Stellplatzsatzungen die örtliche
Infrastruktur berücksichtigen und so flexibler die Anzahl der Stellplätze
regeln.
7. Die
Novelle schafft die Grundlagen für den digitalen Bauantrag. In einigen
Pilotlandratsämtern soll bereits mit der digitalen Einreichung gestartet
werden.