TOP Ö 7: Anpassung der Bayerischen Bauordnung 2020: Auswirkungen auf die Gemeinde Diespeck 1. Lesung

Beschluss: Zurückgestellt

Unser Stadtplaner Matthias Rühl wird in der Sitzung anwesend sein und mit uns diskutieren können, welche Auswirkungen die Novelle der Bayerischen Bauordnung hat, die am 02.12. im Bayerischen Landtag verabschiedet wurde.

 

Die wesentlichen Änderungen gemäß der Bayerischen Architektenkammer (www.byak.de):

1.    Verkürzung der Abstandsflächen in Gemeinden mit weniger als 250.000 Einwohner auf 0,4 H. Vorsicht: Die Abstandsflächen der Giebelflächen werden nicht mehr als Rechteck abgebildet, sondern sind als Wandflächen in ihrer realen Form, auszuweisen. Ab dem 15. Januar soll es bereits für Gemeinden möglich sein, Satzungen zu erlassen, die das Abstandsflächenrecht individuell regeln. Somit wird es künftig noch wichtiger, das örtliche Baurecht zu kennen und zu berücksichtigen.

2.    Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden, außer Betracht, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.

3.    Bauen mit Holz wird nach der Novelle in allen Gebäudeklassen möglich sein. Zeitgleich mit der Novelle der BayBO soll auch eine neue Holzbaurichtlinie veröffentlicht werden, die über die Bayerischen Technischen Baubestimmungen in die BayBO verankert ist.

4.    Zeitversetzt am 1. Mai 2021 tritt die Genehmigungsfiktion für Wohngebäude in Kraft. Reicht ein Bauherr die Genehmigung ein, hat die Behörde drei Monate Zeit, den Antrag zu prüfen, danach gilt das Vorhaben als genehmigt. Der Bauherr hat im Rahmen des Vorgangs die Möglichkeit der Genehmigungsfiktion zu widersprechen, dann geht der Antrag seinen gewohnten Weg. Der Bauherr erhält künftig entweder eine Baugenehmigung oder aber eine Bescheinigung der Genehmigungsfiktion.

5.    Erleichterungen für den Wohnungsbau

·         Bei Aufstockung kann auf einen Aufzug verzichtet werden, wenn dieser nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hergestellt werden kann

·         Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum umgewandelt werden, sind auf bestehende Bauteile Art. 6, 25, 26, 28, 29 und 30 nicht anzuwenden

·         Die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben wird genehmigungsfrei.

·         Abweichungen von den Abstandsflächen sollen zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird.

6.    Die Gemeinden können in ihren Stellplatzsatzungen die örtliche Infrastruktur berücksichtigen und so flexibler die Anzahl der Stellplätze regeln.

7.    Die Novelle schafft die Grundlagen für den digitalen Bauantrag. In einigen Pilotlandratsämtern soll bereits mit der digitalen Einreichung gestartet werden.