TOP Ö 5.1.3: Abwägung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Runde 2) - Bund Naturschutz

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17, Persönlich beteiligt: 0

a) Bereits in der Stellungnahme vom 12.10.2018 wurde auf das Amphibienvorkommen im Weiher an der Straße „Am Käswasen“ hingewiesen. Während der Zuwanderung waren die Amphibien früher durch einen Amphibienzaun geschützt. Der BN hatte 2018 vorgeschlagen diese Population während der Wanderungen zu beobachten, um Daten zu bekommen, wie sich Veränderungen der Sommer- und Winterlebensräume auf die Amphibienpopulation auswirken.

Da keine Rückmeldung erfolgte, beantragt der BN erneut die diesjährige Wanderung zu beobachten und aussagefähige Daten zu bekommen. Erst danach könne fachlich korrekt entschieden werden, ob Schutzmaßnahmen währen der Bauzeit oder auch bei der Gestaltung des Baugebietes erforderlich sind. Dies gelte insbesondere für die Gestaltung der Rückhaltebeckens und die Wasserableitung. Bei einem geschlossenen System muss gewährleistet werden, dass Amphibien nicht in das Kanalnetz gelangen.

 

Besteht eine Verbindung des neuen RRBs zum o.g. Weiher könnte das evtl. mit einer sicheren Querung des Straßenraums für Amphibien verbunden werden.

 

b) Mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 bleiben nicht viele begrünbare Flächen im Gebiet übrig. Daher sollte eine Fassadenbegrünung ab einer bestimmten Überbauung des Grundstücks festgesetzt werden (optische Begrünung, Lebensräume für Vögel, Insekten, günstig für Mikroklima etc.).

 

c) Im Umweltbericht (S. 10) wird auf das ABSP des Landkreises ERH Bezug genommen. Auf S. 11 wird bezüglich der Zielerreichung der Artenschutzmaßnahmen eine Kontrolle nach zwei Jahren beschrieben. Dabei muss auch überprüft werden, ob die Feldlerchen die neuen Flächen annehmen. Beantragt wird ein längerfristiges Monitoring durchzuführen.

 

d) Die Empfehlung insektenfreundliches LED-Licht einzusetzen, soll als Festsetzung für öffentliche wie private Beleuchtung aufgenommen werden.

 

e) Energieversorgung: Photovoltaik an Dächern und Fassaden sollte von Anfang an als günstige Energieversorgung mitgeplant werden und wird vom BN vorrangig vor einer Dachbegrünung gesehen. Beantragt wird PV verbindlich festzusetzen.

 

f) Die Eingrünung nach Süden unterliegt einer Höhenbegrenzung durch die Freileitung, daher sollten hier nicht so hoch wachsende Pflanzen gesetzt werden.

 

g) Festsetzungen

Nr. 9: Hier könnte die Beleuchtung der Werbeflächen geregelt werden. Zeitbegrenzung von 6 Uhr bis höchstens 21 Uhr. Strahlrichtung Boden.

 

h) Nr. 12: Gliederung der Fassaden auch mit Begrünung möglich.

 

i) Nr. 14: Besser als eine Unterbrechung von Sockeln wäre auf Sockel zu verzichten. Abstand zum Boden 15 cm.

 

j) Grünordnung Fläche A: Besser die Fläche alternierend alle zwei Jahre mähen, dann können im Altgrasbereich Insekten überwintern und Vögel Futter finden. Mulchen verbieten.

 

k) Fläche B2 Am Sachsenbach: dort ist nur eine Wintermahd sinnvoll, da die Wiese im Sommer Lebensraum für viele Amphibien ist. Auch hier Verbot des Mulchens.

 

l) Vermeidungsmaßnahmen – öffentliche Fläche:

Der BN sieht keine Notwendigkeit den Boden abzuschieben. Für das Pflanzen von Hecken ist Boden mit guter Wasseraufnahme wichtig. Auch hier alternierendes Mähen.


Der Gemeinderat Diespeck beschließt über folgende Abwägungen:

 

Zu a) Die UNB hat bereits im ersten Verfahren im Zusammenhang mit Amphibien keine Äußerungen vorgebracht. Nach damaliger telefonischer Rücksprache (AG Stadt & Land mit Gutachter- Büro GIBS, 07.11.2018) wurde der Untersuchungsumfang der saP seinerzeit vom Gutachterbüro mit der UNB / Fr. M. Bader abgestimmt. Als einzige prüfungsrelevante saP- Art der Amphibien ist aus dem Weiher entlang der Straße „Am Käswasen“ ein sehr alter Laubfrosch - Fund (aus 1990) bekannt. Neuere Funde waren auch der UNB nicht bekannt und daher wurde entschieden, dass im Sinne der Abschichtung keine intensive Untersuchung der Amphibien stattfindet. Die angeführten Begehungstermine der saP sind folglich auf die Bodenbrüter und nicht auf Wanderzeiten von Amphibien abgestimmt. Prüfungsrelevante Amphibienarten kommen im Plangebiet nicht vor bzw. finden keine geeigneten Lebensräume (siehe saP, S.17). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Arten wie die Erdkröte nicht saP prüfungsrelevant sind. Zufällige Beifunde von nicht- prüfungsrelevanten Amphibien kamen nach Aussage der Gutachterin Fr. Purucker nicht vor.

Durch die geplante Eingrünung am östlichen und nördlichen Rand wird eine neue Wanderstruktur aus extensivem gepflegtem Grünland und Heckenbeständen geschaffen.

Die Gemeinde könnte jedoch kurzfristig in diesem Frühjahr die Amphibienwanderung begleitend unterstützen.

In jedem Fall aber können im Rahmen der Objektplanung des neuen Regenrückhaltebeckens und der Zu- und Abläufe amphibienfreundliche Ausbauformen entwickelt werden. Dazu wird Kontakt mit dem planenden Büro GBi hergestellt. Auch die Anlage eines Amphibiendurchlasses kann nach der Beobachtung der Wanderung diskutiert werden.

 

Zu b) Das Baugebiet wird durch die intensive Randeingrünung sehr gut von Grün umfasst sein. Eine interne Begrünung ist als Dachbegrünung bei Dachflächen über 200 m² festgesetzt zusätzlich zu einer Baumpflanzung je Grundstück. Die GRZ muss nicht mit 0,8 voll ausgenutzt werden. Eine üppige Fassadenbegrünung kann hingegen mit dem Ziel guter Photovoltaiknutzung an der Fassade kollidieren. Auf die zwingende Festsetzung einer Fassadenbegrünung daher verzichtet.

 

Zu c) Der Fehler (Landkreis) wird berichtigt. Das Monitoring findet nicht nur 2 Jahre, sondern laufend statt.

 

Zu d) Die Festsetzungsmöglichkeit von insektenfreundlichem Licht ist nicht im Festsetzungskatalog des § 9 BauGB enthalten. Hier hinkt – wie so oft – der Bundesgesetzgeber hinterher. Der Hinweis wird unter IV.3 aufgenommen.

 

Zu e) Auch diesbezüglich enthält der Festsetzungskatalog des § 9 BauGB keine Möglichkeit. In einigen Bundesländern wird eine Verpflichtung zur PV-Nutzung diskutiert. Da es sich wirtschaftlich rechnet, ist davon auszugehen, dass die Bauwerber die PV-Nutzung auch durchführen.

 

Zu f) Die Pflanzliste enthält viele kleinwüchsige Arten.

Zu g) Die Festsetzung wird wie folgt ergänzt: „Werbeanlagen dürfen in der Zeit von 6 Uhr bis 21 Uhr beleuchtet werden. Die Lichtstrahlen sind auf den Boden auszurichten.“

 

Zu h) Das ist bereits enthalten.

 

Zu i) In der Festsetzung ist bereits enthalten, dass ein Sockel zur freien Landschaft hin unzulässig ist. Ein Bodenabstand von 15 cm erscheint aus Sicherheitserwägungen nicht praktikabel.

 

Zu j und k) Der Vorschlag wird aufgenommen (alternierende Mahd, kein Mulchen), wenn die UNB das mitträgt.

 

Zu l) Auf den Bodenabtrag wird verzichtet.