TOP Ö 4: Beitragsrecht für die Wasserversorgung und die Entwässerungseinrichtung; Grundsatzentscheidungen für die Gestaltung der neuen Beitrags- und Gebührensatzungen

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17, Persönlich beteiligt: 0

Herr Jürgen Distler berichtet über die Grundlagen für die Anpassung von Gebühren und die Erhebung von Beiträgen im Zuge der aktuellen Maßnahmen der Generalentwässerungssanierung:

 

Nach der bereits beauftragten Vermessung bzw. Ermittlung der in der Gemeinde Diespeck vorhandenen beitragspflichtigen Geschoss- und Grundstücksflächen (Dr. Schulte & Röder Kommunalberatung) müssen, neben den Stammsatzungen, auch die Beitrags- und Gebührensatzungen neu erarbeitet werden. Dies gilt es in unserem Ablaufplan (entwickelt Mitte letzten Jahres – siehe nachstehend) nun zu tun.

 

Erarbeitung der Satzungsparameter:

 

Herr Jürgen Distler berichtet, dass hierbei ein gewisser Spielraum bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ermittlung der heranzuziehenden Flächen besteht. Der Gemeinderat wird gebeten über diesen Spielraum zu entscheiden, da dann bereits bei der Vermessung eventuelle Besonderheiten berücksichtigt werden können.

 

Im Einzelnen:

 

A) Wie soll die Größenbegrenzung der Grundstücksfläche für übergroße Grundstücke erfolgen:

 

a)    durch Tiefenbegrenzung von x Metern

b)    durch eine Vervielfältigung der vorhandenen Geschossfläche mit dem Faktor x und einer festzusetzenden Mindestfläche von x Metern. Damit ist gemeint, dass die vorhandene Geschossfläche, z.B. 300qm mit einem Faktor, z.B. 5 vervielfacht wird. Beispielergebnis: 1500 qm. Dem gegenübergestellt wird die in der Satzung festgelegte Mindestfläche z.B. 2000 qm und die höhere Fläche wird dann herangezogen, im Beispiel 2.000 qm. Das hat natürlich nur Auswirkungen, wenn das Grundstück größer als 2.000 qm ist. Kleinere Grundstücke werden auch nur mit der tatsächlichen Grundstücksfläche herangezogen.

 

Herr Markus Helmreich fragt an, ob im vorliegenden Fall nur Geschoss- und Grundstücksflächen herangezogen werden können oder ob man hier auch andere Zahlen/ Größen heranziehen könnte. Herr Jürgen Distler entgegnet, dass im vorliegenden Fall nur Geschoss- und Grundstücksflächen herangezogen werden können. Andere Paramater werden hier derzeit nicht anerkannt.

 

Herr Markus Helmreich schlägt vor, den Faktor 5 und eine Mindestfläche von 1.500 m² anzusetzen.

 

Herr Bernd Ernst von der GBI berichtet, dass in der Regel Faktor 5 sowie eine Fläche von 2.000 m² festgelegt werden.

 

3. Bürgermeister Georg Grimm regt an dieser Stelle an, dass fertig ausgearbeitete Satzung vor endgültigen Beschluss allen Mitgliedern zur Durchsicht vorgelegt werden sollte. Ferner sollte man die Formulierungen in der Satzung so wählen, dass diese für die Bürgerinnen und Bürger klar verständlich sind. Herr Jürgen Distler entgegnet, dass man die finale Satzung vorab zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt. Hinsichtlich der Formulierungen erläutert Herr Distler, dass dies vorgefertigte Musterformulierungen wären, die man hier aufgrund der Rechtsaufassung verwenden müsste.

 

Herr Dr. Gunnar-Klaffenbach schlägt vor, Faktor 5 sowie eine Fläche von 2.000 m² anzusetzen.

 

Herr Markus Helmreich schließt sich ebenfalls diesem Vorschlag an.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Diespeck beschließt, die bisherige Tiefenbegrenzung nicht mehr fortzuführen, da diese nur sehr schwer zu ermitteln war und diese je nach Bebauung auch über die 40 m hinaus er-weitert werden musste. Große Hofgrundstücke waren hier die Benachteiligten, da auch die letzte Scheune, die keinerlei Anschluss an Wasser und Kanal hatte berücksichtigt werden musste und so die heranzuziehende Grundstücksfläche vergrößert hat.

 

Es wird beschlossen, den Vervielfältiger für die Größenbegrenzung der heranziehbaren Grund-stücksfläche auf 5 zu setzen und eine Mindestfläche von 2.000 m² festzulegen.

 

B) Rundungen bei den Gebäudemaßen:

 

Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, die aufgenommenen Gebäudemaße auf volle 10 cm und auch die dann ermittelte Geschossfläche auf volle qm abzurunden.

 

Beschluss Nr. 38/2021

Für 17  Gegen 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss:

Der Gemeinderat Diespeck beschließt, die aufgenommenen Gebäudemaße auf volle 10 cm und auch die dann ermittelte Geschossfläche auf volle qm abzurunden.

 

 

C) Umgang mit Kellern:

 

Die Verwaltung schlägt hier wie bisher die volle Einbeziehung des Kellergeschosses vor, mit der Einschränkung, dass Gewölbekeller ab einer Mindestdurchgangshöhe von 160 cm nach deren Innenmaßen herangezogen werden. Alternativ könnten Kellergeschosse auch ganz weggelassen werden, was aber der bisherigen Praxis widerspricht.

 

Beschluss Nr. 39/2021

Für 17  Gegen 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss:

Der Gemeinderat Diespeck beschließt, wie bisher die volle Einbeziehung des Kellergeschosses, mit der Einschränkung, dass Gewölbekeller ab einer Mindestdurchgangshöhe von 160 cm nach deren Innenmaßen herangezogen werden.

 

 

D) Bewertung der Dachgeschosse:

 

Bei der Heranziehung den tatsächlich ausgebauten Dachgeschossen wäre aus Sicht der Verwaltung eine Regelung, wonach pauschal ein Bruchteil des darunterliegenden Geschosses herangezogen wird, eine sinnvolle Regelung. Exakte Flächenermittlungen sind aufgrund der regelmäßig vorhandenen Abmauerungen, die nach gängiger Rechtsprechung mit ihren Außenmaßen zu berücksichtigen wären, äußerst kompliziert. Vorgeschlagen wird die Dachgeschosse mit zwei Dritteln des darunterliegenden Geschosses anzusetzen und klarzustellen, dass für Lufträume bei Galeriegeschossen kein Flächenabzug erfolgt.

 

Herr Dr. Gunnar Klaffenbach fragt an, wie das 2. Dachgeschoss (bei ausgebauten Spitzboden) angerechnet werden würde. Herr Jürgen Distler erläutert, dass dies ebenfalls mit dem Bruchteil zwei Drittel vom darunterliegenden Geschoss angerechnet werden würde.

 

3. Bürgermeister Georg Grimm fragt an, wie es sich bei einem nachträglichen Ausbau verhalten würde. Herr Jürgen Distler entgegnet, dass ein nachträglicher Ausbau Meldepflichtig wäre und hier eine Verjährungsfrist von 25 Jahren vorliegt.

 

Beschluss Nr. 40/2021

Für 17  Gegen 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss:

Der Gemeinderat Diespeck beschließt, dass bei ausgebauten Dachgeschossen pauschal ein Bruchteil des darunterliegenden Geschosses herangezogen wird. Die Dachgeschosse sollen mit zwei Dritteln des darunterliegenden Geschosses angesetzt werden. Für Lufträume bei Galeriege-schossen erfolgt kein Flächenabzug.

 

 

E) Festlegung für Garagen:

 

Festgelegt werden muss auch, dass für Garagen der Grundsatz der vertikalen und horizontalen Trennung besteht. D.h. stehen Garagen (ohne Anschlüsse) neben dem Gebäude (vertikale Trennung – es besteht ein Abstand zwischen diesen Gebäuden) werden diese nicht zum Beitrag herangezogen. Angebaute Garagen mit Verbindungstür werden immer herangezogen. Ebenso ins Gebäude integrierte Garagen. Horizontal getrennte Garagen wären eigenständige Tiefgaragen. Haben diese keine Anschlüsse und auch keinen funktionalen Zusammenhang mit dem darüber befindlichen Geschoss wären dies auch keinen Geschossflächenbeitrag unterworfen. Das gilt nicht die vorhandenen Garagenstellplätze im Untergeschoss von Wohnhäusern oder Mietshäusern. Bei diesen ist ein funktionaler Zusammenhang immer gegeben.

 

Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Grundsatz der vertikalen und horizontalen Trennung bei der Berücksichtigung der Garagen entsprechend der bisherigen Praxis beizubehalten.

 

Zu entscheiden wäre in diesem Zusammenhang noch, ob Garagen, die zwar vertikal getrennt sind, aber über eine Überdachung direkt zu erreichen sind, veranlagt werden.

 

Vorschlag der Verwaltung: Nein, da eine reine Überdachung aus unserer Sicht den rechtlich fehlenden funktionellen Zusammenhang zwischen Hauptgebäude und Garage nicht herstellt, sondern nur ein Komfortmerkmal für den Weg zwischen den Gebäuden darstellt.

 

Herr Markus Helmreich regt an, dass die Regelungen hier so einfach wie möglich gehalten werden sollten.

 

Beschluss Nr. 41/2021

Für 17  Gegen 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss:

Der Gemeinderat Diespeck beschließt, den Grundsatz der vertikalen und horizontalen Trennung bei der Berücksichtigung der Garagen entsprechend der bisherigen Praxis beizubehalten.

 

Ferner beschließt der Gemeinderat Diespeck, dass da eine reine Überdachung den rechtlich fehlenden funktionellen Zusammenhang zwischen Hauptgebäude und Garage nicht herstellt, sondern nur ein Komfortmerkmal für den Weg zwischen den Gebäuden darstellt und somit die Garagen die zwar vertikal getrennt sind, aber über eine Überdachung direkt zu erreichen sind, nicht veranlagt werden.

 

 

F) Festlegung für Carports:

 

Entschieden werden sollte, ob Carports mit Anschlüssen beitragspflichtige Gebäude sind.

 

Beschluss Nr. 42/2021

Für 17  Gegen 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss:

Der Gemeinderat Diespeck beschließt, dass Carports mit Anschlüssen keine betragspflichtige Gebäude sind.

 

 

G) Festlegung Anteil Grundstücksfläche zur Ermittlung der fiktiven Geschossfläche:

 

Entschieden werden muss auch der Bruchteil der Grundstücksfläche, der für die Ermittlung der fiktiven Geschossfläche für Bauplätze, bebaubare Grundstücke und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke angesetzt wird.

 

Vorschlag von Seiten der Verwaltung: 30%.

 

Herr Jürgen Distler erläutert weiterhin, dass auch 40 % bis 50 % durchaus denkbar wären.  

 

Herr Carolus Schenke regt an, dass man diesen Anteil eventuell verzinsen müsste. Dies sollte im Voraus entsprechend geprüft werden.

 

Herr Markus Helmreich schlägt vor, den Betrag etwas höher als 30 % anzusetzen. Ferner fragt Herr Markus Helmreich an, ob beim Verkauf des Grundstückes auch der neue Eigentümer für Nachzahlungen belangt werden kann. Herr Jürgen Distler erläutert, dass mit Verkauf des Grundstückes die Pflichten auf den neuen Eigentümer übergehen.

 

Herr Markus Helmreich schlägt vor, die Thematik mit den Zinsen genau erörtern zu lassen und nach Klärung einen Beschluss zu fassen.

 

Hierüber besteht Einverständnis.

 

 

H) Beitragspflicht für sehr kleine Grundstücke:

 

Für kleine Grundstücke, die nicht mit einem Wohngebäude, sondern lediglich mit einer Garage bebaubar sind, wäre festzulegen, ob für diese unbebaut grundsätzlich Beitragspflicht besteht.

 

Vorschlag der Verwaltung: Ja, da die Fläche auf rechtlich gesehen immer in die Globalberechnung mit einfließt.

 

Beschluss Nr. 43/2021

Für 17  Gegen 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss:

Der Gemeinderat Diespeck beschließt, dass auch für kleine unbebaute Grundstücke grundsätzlich eine Beitragspflicht besteht.