TOP Ö 12: Hybrid-Sitzungen in der Gemeinde Diespeck? - 1. Lesung

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Hybridsitzungen haben sich in der Corona-Krise als gangbare Alternative erwiesen. Trotz anfänglicher Bedenken melden uns die meisten Kommunen, die es ausprobiert haben, sehr gute Erfolge zurück. Auch in Bayern war die Skepsis groß, wenn Gemeinderäte nicht vor Ort sind. Jetzt hat der Landtag aber für diese Art der Sitzungen auch langfristig Grünes Licht gegeben.

 

Bei einer Hybridsitzung ist sowohl die Teilnahme vor Ort, also als Präsenzsitzung als auch die digitale Teilnahme möglich. Ein Teil der Gemeindevertreter ist im Zweifel vor Ort, der Rest zu Hause. Diese Option ist im Grundsatz sinnvoll, nicht nur in Pandemiezeiten, z.B. wenn jemand auf Dienstreise ist, die Kinder zuhause zumindest als „Wachperson“ beaufsichtigen muss (Vereinbarkeit von Familie und Beruf) oder aufgrund einer Erkrankung ans Bett gebunden ist.

 

Voraussetzungen:

 

  1. Sitzungen sind gerade mit Blick auf die Saalöffentlichkeit weiter als Präsenzsitzungen vorzubereiten (unabhängig davon, ob und wie viele Gremienmitglieder sich audiovisuell zuschalten), sodass mindestens der Vorsitzende im Sitzungsraum körperlich anwesend sein muss und rein virtuelle Sitzungen ausgeschlossen sind.

 

  1. Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Entscheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.

 

  1. Die Kommunen müssen gewährleisten, dass sich die anwesenden und zugeschalteten Gremienmitglieder gegenseitig wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem mindestens auch für die Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein. Einer Einwilligung zur Übertragung der zugeschalteten Mitglieder in den Sitzungsraum oder der körperlich anwesenden Sitzungsteilnehmer zu den zugeschalteten Mitgliedern bedarf es nicht.

 

  1. Die Kommunen tragen in ihrem Bereich die Verantwortung, dass die technischen Zuschaltmöglichkeiten während der Sitzungen ununterbrochen bestehen. Andernfalls dürfen Sitzungen nicht beginnen oder sind sie zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Sitzung nicht festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Störung nicht dem Verantwortungsbereich der Kommune zuzuordnen ist. Ein Verstoß kann aber dadurch geheilt werden, dass sich die vorübergehend nicht zugeschalteten Mitglieder rügelos an der Beschlussfassung beteiligen.

 

  1. Störungen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kommunen bleiben dagegen unbeachtlich und gehen zu Lasten der jeweiligen Mitglieder, da diese auch entscheiden, ob sie physisch teilnehmen oder sich nur zuschalten lassen wollen. Sind andere Mitglieder zugeschaltet oder ergibt ein Test, dass eine Zuschaltung zur Sitzung grundsätzlich möglich ist, wird widerlegbar vermutet, dass der Grund für die Nichtzuschaltung im Verantwortungsbereich des Mitglieds liegt, solange die Kommune nur die technische Plattform der audiovisuellen Zuschaltung stellt.

 

  1. Zugeschaltete Mitglieder können nicht an geheimen Wahlen teilnehmen, da es auf diesem Weg keine Möglichkeit gibt, eine geheime Stimmabgabe sicherzustellen. Diese sind insoweit von der Pflicht zur Abstimmung suspendiert.

 

Für die Zulassung von Sitzungen im Hybridformat sollte die Geschäftsordnung entsprechend geändert werden. In der Geschäftsordnung ist des Weiteren zu regeln…

 

…a)     Eine Höchstzahl oder -quote an Zuschaltungen.

…b)     Zuschaltungen generell möglich oder von besonderen Gründen, insbesondere einer sonst drohenden Verhinderung der Teilnahme (etwa auch wegen einer Pandemie) abhängig?

…c)     Zuschaltungen auf Sitzungen des Gesamtgremiums und/oder auf alle oder einzelne Ausschüsse beschränkt?

…d)     Zuschaltungen auf öffentliche Sitzungen beschränkt oder auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zugelassen? Bei nichtöffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder dafür sorgen, dass die Sitzung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann; ein Verstoß wird wie ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend sanktioniert werden.

 

 

Die Regelungen des Freistaates Bayern sind rückwirkend zum 12. Februar 2021 in Kraft getreten. Die Ermächtigung ist bis Ende des Jahres 2022 befristet, um Hybridsitzungen ausreichend erproben zu können.

 

 

 


Die Möglichkeiten von Hybridsitzungen stehen einer modernen Familiengemeinde gut zu Gesicht (Digitalisierung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf etc.). Der Gemeinderat Diespeck spricht sich daher im Kern für die künftige Möglichkeit von Hybridsitzungen aus.

 

Für diese sind gleichwohl technische Gegebenheiten zu schaffen, die nicht ganz trivial sind. Insofern sollte mit der Realisierung so lange gewartet werden, bis eine Tagung im Sitzungssaal des Rathauses oder ggf. im neuen Ratssaal (wieder) möglich ist. Dort wären dann die entsprechenden technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Schaffung der technischen Voraussetzung wäre aber auch grundsätzlich für die Gremien- und Verwaltungsarbeit sinnvoll, da sodann etwa externe Experten von zuhause zugeschaltet werden könnten (Umweltfreundlichkeit, Zeit-  bzw. Kostenersparnis für Gemeinde und Referenten).