TOP Ö 9: Verordnung über das Halten von Hunden

Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Anwesend: 17

Leider kommt es seit Schulanfang vermehrt zu Meldungen von frei umherlaufenden Hunden (nicht angeleinte Hunde beim Sparzieren) im Ortsbereich (Bamberger Straße, Rathausplatz, Neustädter Straße, Sandstraße, Willenbachstraße etc.) von Diespeck.

 

Vor allem die kleinen Kinder trauen sich, aufgrund der frei umherlaufenden Hunde, nicht alleine auf den Schulweg in die Schule zu laufen, sodass Eltern Ihre Kinder in die Schule bekleiden müssen. Ein bekannter Fall ist von Familie Helmreich öffentlich geworden. Das bewegende Schreiben ist den Fraktionen vor einiger Zeit zugegangen.

 

Im Raum steht daher eine schärfere Anleinpflicht im Ortsgebiet selbst.

 

Die Verwaltung hat daher eine kurze Sachverhaltsdarstellung zur oben genannter Problematik erstellt.

 

Art. 18 Abs. 1 LStVG ermächtigt die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.

 

Auszug Art. 18 LStVG

 

Halten von Hunden

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

 

(2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.

 

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt

 

Die Gemeinde Diespeck hat am 26.09.2003 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Verordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Diespeck erlassen. Diese ist dieser Sachverhaltsdarstellung beigefügt.

 

Wie bereits Art. 18 Abs. 1 LStVG aussagt, können die Gemeinden lediglich das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG regeln.

 

Nach allgemeiner Rechtsauffassung sowie § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Diespeck gelten als große Hunde, Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.

 

D. h. alle Hunde unter 50 cm Schulterhöhe dürfen auch im Ortsbereich frei Umherlaufen und müssen somit beim sparzieren gehen nicht angeleint werden. Der Gemeinde Diespeck ist es aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage daher nicht möglich eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Ortsbereich auszusprechen.

 

Jedoch ist zu bemerken, dass die Verwaltung Hundebesitzer, die ihre großen Hunde im Ortsbereich von Diespeck vorsätzlich bzw. fahrlässig frei umherlaufen lassen, bezüglich einer Ordnungswidrigkeit gem. § 3 der Verordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Diespeck i. V. m. Art. 18 Abs. 3 LStVG verfolgt.

 

Allerdings ist dies wiederrum nur möglich, wenn Tatzeit (Datum und ca. Uhrzeit), Tatort sowie mindestens eine Zeugenaussage vorliegen. Dies stellt jedoch oftmals eine weitere Problematik dar, da die meldeten Bürgerinnen und Bürger oftmals nicht die genaue Tatzeit mitteilen können bzw. im weiteren Verfahren nicht als Zeugen genannt werden möchten.

Herr Sacher nimmt eingehend zum Sachverhalt, der wohl auf diverse Vorfälle zurück geht, Stellung. Hiernach sind alle gesetzlichen Regelungen im Bereich der Gemeinde Diespeck ausgeschöpft. Auch die entsprechende Verordnung sei erlassen. Letztlich könne man nur auf die „Freiwilligkeit“ setzen Hunde unter 50 cm Schulterhöhe auch an die Leine zu nehmen. Die VG könne ferner auch nur tätig werden, wenn entsprechende Vorfälle auch unter Angabe des Meldenden, der ggf. dann auch als Zeuge bereitsteht, gemeldet werden.

Bürgermeister Dr. von Dobschütz könnte sich wegen der vielen Kinder, deren Angst bei frei umherlaufenden Hunden durchaus berechtigt ist, gut vorstellen, ein Schreiben an alle Hundebesitzer zu schicken, mit der Bitte, ihre Hunde an die Leine zu nehmen. Frau Carola Grimm findet den Gedanken, alle Hundebesitzer anzuschreiben nicht schlecht, auch wenn die Erfolgsquote wohl nicht hoch sein wird. Frau Brigitte Leistner-Seitz schildert die Situation in der Thüringer Straße. Herr Markus Helmreich ärgert sich darüber, dass alles an der „Messlatte 50 cm“ scheitert. In jedem Falle sei aber gerade wegen der Schülerinnen und Schüler ein Schreiben an die Hundebesitzer sowie ein Hinweis im Mitteilungsblatt sinnvoll.