Sitzung: 28.06.2018 Gemeinderat Diespeck
Beschluss: Beschluss Nr.
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12
1.Bürgermeister Dr. Christian von Dobschütz berichtet, dass in der vorhergehenden Bauausschusssitzung darüber diskutiert wurde, ob die Bebauungspläne „Am Dettendorfer Weg 1“ und „Wohngebiet am Käswasen“ hinsichtlich bestimmter Festsetzungen, u.a. die Nebengebäude betreffend, geändert werden sollen.
Den endgültigen Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang Änderungen an Bebauungsplänen erfolgen sollen, muss nun der Gemeinderat treffen.
Zum formalen
Procedere:
Beschluss:
Der Gemeinderat Diespeck beschließt die nachstehende Änderungen der Bebauungspläne Nr. 24 („Am Dettendorfer Weg 1) und Nr. 26 („Wohngebiet am Käswasen“) folgt damit den beiden Empfehlungsbeschlüssen des Bauausschusses.
Bebauungsplan Nr. 24 („Am Dettendorfer Weg 1):
Festsetzung 1.7 – Nebenanlagen
An der Festsetzung 1.7 – Nebenanlagen soll keine Änderung vorgenommen werden.
Festsetzung 2.3 – Dachfenster, Solar- und Photovoltaikelemente
An der Festsetzung 2.3 – Dachfenster, Solar- und Photovoltaikelemente vorgenommen werden.
Festsetzung 3.3 – Einfriedungen, Mauern und Geländegestaltung
Die Festsetzung 3.3 – Einfriedungen, Mauern und Geländegestaltung soll wie folgt geändert werden:
Es
gelten die Festsetzungen wie vor, jedoch sind Mauern/Sockel wegen der
Barrierewirkdung für Kleinlebewesen grundsätzlich unzulässig. Flechtschutzzäune
sind unzulässig. Grüne Maschendrahtzäune sind nur mit Hinterbepflanzung
zulässig.
Diese Regelung soll entsprechend in Zusammenarbeit mit einem Fachplaner entsprechend den örtlichen Gegebenheiten labialisiert werden.
Bebauungsplans Nr. 26 (Am Dettendorfer Weg 1):
Festsetzung 1.6 – Nebenanlagen
Die Festsetzung 1. 6 – Nebenanlagen soll hier entfallen bzw. soll so formuliert werden, dass die Regelungen der Bayerischen Bauordnung gelten.
Festsetzung 2.3 – Dachfenster, Solar- und Photovoltaikelemente
An der Festsetzung 2.3 – Dachfenster, Solar- und Photovoltaikelemente vorgenommen werden.
Festsetzung 3.1 – Gestaltung nicht überbauter Grundstücksflächen:
Der sogenannte Lebensbau – laut. Thuja soll entlang von Grundstücksgrenzen zugelassen werden.
Festsetzung 3.3 – Einfriedungen, Mauern und Geländegestaltung:
An der Festsetzung 3.3 – Nebenanlagen soll keine Änderung vorgenommen werden.
In den Fällen, wo bereits auf Gemeindegrund an geböscht wurde, werden die Grundstückseigentümer verpflichtet die Böschung mit dem vorgegebenen Samen anzusäen und diese Böschung entsprechend zu pflegen.
Festsetzung 3.6.2 Pflanzqualität/ Pflanzgrößen
Diese Festsetzung soll hinsichtlich der Verwendung von Hochstämmen durch einen Landschaftsarchitekten überprüft werden. Aus Sicht des Bauausschusses sind eher keine Hochstämme erwünscht.